rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China
Leitsatz (redaktionell)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I. Lässt es Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABI. EU Nr. L 131/1 vom 15. Mai 2013, nachfolgend: DVO Nr. 412/2013) zu, für die erstmalige Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung nachzureichen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes vorliegen?
II. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird:
Steht es Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung entgegen, wenn die Zollbehörde im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Erstattung eines Antidumpingzolls mit der Begründung ablehnt, dass der Anmelder erst nach der Zollanmeldung eine ordnungsgemäße Handelsrechnung vorgelegt hat?
Normenkette
AEUV Art. 267; VO (EU) Nr. 412/13 Art. 1 Abs. 3; EWGV 2913/92 Art. 78 Abs. 1, 3, Art. 20, 67-68, 79; VO (EU) Nr. 1072/2012 Art. 1; ZK Art. 20, 67-68, 78 Abs. 1, 3, Art. 79
Nachgehend
Tenor
A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I. Lässt es Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABI. EU Nr. L 131/1 vom 15. Mai 2013, nachfolgend: DVO Nr. 412/2013) zu, für die erstmalige Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung nachzureichen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes vorliegen?
II. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird:
Steht es Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung entgegen, wenn die Zollbehörde im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Erstattung eines Antidumpingzolls mit der Begründung ablehnt, dass der Anmelder erst nach der Zollanmeldung eine ordnungsgemäße Handelsrechnung vorgelegt hat?
B. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.
Tatbestand
1. Sachverhalt
Die Klägerin führte in Stellvertretung für die Firma XY GmbH, H. verschiedene Erzeugnisse und andere keramische Stoffe der Postionen 6911 und 6912 der Kombinierten Nomenklatur eines chinesischen Versenders für den Tischgebrauch aus der Volksrepublik China nach Deutschland ein. Die Zollanmeldung vom 17. Dezember 2012 unter Vorlage einer Handelsrechnung beim Hauptzollamt (HZA) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr wies unter Position 1 die Warenbezeichnung Tassen und Teekannen (TARIC Code 6912 00 30 10 mit dem TARIC Code N380 und Zusatzcode B999) und unter Position 3 Gegenstände zum Tisch- und Küchengebrauch aus Porzellan (TARIC Code 6911 10 00 90 mit dem TARIC Code N380 und Zusatzcode B999) auf. Die Zollstelle beschaute die Waren am Zollamt und änderte den angemeldeten TARIC-Zusatzcode B999 jeweils in TARIC-Zusatzcode B354.
Da bei der Einfuhr keine Rechnung mit unterzeichneter Herstellererklärung vorlag, ordnete das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 17. Dezember 2012 für die Positionen 1 und 3 der Zollanmeldung auf der Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABI. EU Nr. L 318/28 vom 15. November 2012; nachfolgend DVO Nr. 1072/2012) die Erbringung einer Barsicherheit zu Lasten der Klägerin für einen vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe von insgesamt … EUR – ausgehend ...