Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, Begriff der Bauleistung, Ratsermächtigung 2004/290/EG, Werklieferungen als Bauleistungen
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG des Rates vom 30. März 2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „Bauleistungen“ in dieser Bestimmung neben den als Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 geänderten Fassung eingestuften Umsätzen auch die Umsätze umfasst, die in der Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie bestehen.
2. Die Entscheidung 2004/290 ist dahin auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, die ihr mit dieser Entscheidung erteilte Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben. Bei der Bildung dieser Untergruppen hat dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der steuerlichen Neutralität sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, zu beachten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu überprüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, und gegebenenfalls die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die nachteiligen Folgen einer gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder der Rechtssicherheit verstoßenden Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften auszugleichen.
Normenkette
Entscheidung 2004/290/EG Art. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 1, Art. 21
Beteiligte
BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Steuerwesen ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Entscheidung 2004/290/EG ‐ Anwendung einer abweichenden Regelung durch einen Mitgliedstaat ‐ Ermächtigung ‐ Art. 2 Nr. 1 ‐ Begriff der ‚Bauleistungen‘ ‐ Auslegung ‐ Einbeziehung der Lieferung von Gegenständen ‐ Möglichkeit einer teilweisen Anwendung dieser Abweichung ‐ Beschränkungen“
In der Rechtssache C-395/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juli 2011, in dem Verfahren
BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH
gegen
Finanzamt Lüdenscheid
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Ilešič, E. Levits und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,
‐ der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und C. Soulay als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2012
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG des Rates vom 30. März 2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung (ABl. L 94, S. 59).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH (im Folgenden: BLV) und dem Finanzamt Lüdenscheid (im Folgenden: Finanzamt) wegen Mehrwertsteuer, mit der BLV infolge der Errichtung eines Gebäudes für sie durch ein anderes Unternehmen belastet wurde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1303), die im vorliegenden Fall aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar ist, sah in Art. 5 Abs. 1 und 2 Buchst. e vor:
„(1) ‚Lieferung eines Gegenstands‘ ist die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
(2) Als Lieferungen im Sinne des Absatzes (1) gelten ferner:
…
e) die Ablieferung von Bauleistungen einschließlich solcher Leistungen, die den Einbau beweglicher Gegenstände in unbewegliche Gegenst...