Entscheidungsstichwort (Thema)
13-EG-Richtlinie, Rechnungsberichtigung, Bestandskraft des Vergütungsbescheids, Frist zur Einreichung berichtigter Antragsunterlagen im Vorsteuervergütungsverfahren, Antrag auf Vorsteuervergütung nach Rechtskraft eines Ablehnungsbescheids
Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmungen der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit, zur Ausübung des Rechts auf Mehrwertsteuererstattung fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen, z. B. durch Korrektur der ursprünglich auf der Rechnung eingetragenen Mehrwertsteueridentifikationsnummer, zeitlich begrenzt, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Normenkette
EWGRL 560/86
Beteiligte
Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT) |
Tribunal Económico-Administrativo Central |
Verfahrensgang
Audiencia Nacional (Spanien) (Beschluss vom 15.09.2017; Abl.EU 2017, Nr. C 437/19) |
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 15. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 25. September 2017, in dem Verfahren
Nestrade SA
gegen
Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT),
Tribunal Económico-Administrativo Central
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Nestrade SA, vertreten durch E. Codes Feijoo, procurador, und A. Iglesias Querol, abogada,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Bestimmungen der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. 1986, L 326, S. 40) (im Folgenden: Dreizehnte Richtlinie).
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Nestrade SA, einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft, auf der einen Seite und der Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT) (Steuerverwaltungsbehörde, Spanien) und dem Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC) (Zentrales Verwaltungskontrollorgan, Spanien) auf der anderen Seite wegen einer teilweisen Verweigerung der Erstattung der Mehrwertsteuer aufgrund einer dieser Verweigerung vorausgegangenen bestandskräftigen Entscheidung.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Dreizehnte Richtlinie
Rz. 3
Art. 2 der Dreizehnten Richtlinie sieht vor:
„(1) Unbeschadet der Artikel 3 und 4 erstattet jeder Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen, der nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässig ist, unter den nachstehend festgelegten Bedingungen die Mehrwertsteuer, mit der die ihm von anderen Steuerpflichtigen im Inland erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten beweglichen Gegenstände belastet wurden oder mit der die Einfuhr von Gegenständen ins Inland belastet wurde, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a) und b) der [Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1)] bezeichneten Umsätze oder der in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der vorliegenden Richtlinie bezeichneten Dienstleistungen verwendet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Erstattung nach Absatz 1 von der Gewährung vergleichbarer Vorteile im Bereich der Umsatzsteuern durch die Drittländer abhängig machen.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Benennung eines steuerlichen Vertreters verlangen.”
Rz. 4
Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Erstattung nach Artikel 2 Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Modalitäten für die Antragstellung einschließlich der Antragsfristen, des Zeitraums, auf den der Antrag sich beziehen muss, der für die Einreichung zuständigen Behörden und der Mindestbeträge, für die die Ers...