Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Erstattung zuviel entrichteter MwSt, Grundatz der Effektivität, Neutralitätsgrundsatz, Verkürzung der Verjährungsfrist für Anträge auf Erstattung zuviel entrichteter MwSt
Leitsatz (amtlich)
Eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die bei der Verkürzung der Verjährungsfrist für Anträge auf Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer und Anträge auf Vorsteuerabzug verschiedene Übergangszeiträume vorsieht, so dass für Anträge, die sich auf zwei Besteuerungszeiträume von drei Monaten beziehen, je nachdem, ob sie die Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer oder den Vorsteuerabzug zum Gegenstand haben, verschiedene Verjährungsfristen gelten, ist mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Gleichbehandlung und der Effektivität vereinbar.
Normenkette
EGRL 112/2006
Beteiligte
Compass Contract Services |
Compass Contract Services Limited |
Commissioners for HM Revenue and Customs |
Verfahrensgang
First-Tier Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 20.01.2016; Abl.EU 2016, Nr. C 106/27) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Modalitäten ‐ Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität ‐ Grundsatz der Effektivität ‐ Nationale Regelung, mit der eine Verjährungsfrist eingeführt wird“
In der Rechtssache C-38/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Kammer für Steuersachen], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 20. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2016, in dem Verfahren
Compass Contract Services Limited
gegen
Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Compass Contract Services Limited, vertreten durch D. Scorey, QC, sowie O. Jarratt und D. Stephens, Berater,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch D. Robertson und M. Holt als Bevollmächtigte im Beistand von A. Macnab, Barrister,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. März 2017
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der steuerlichen Neutralität und der Effektivität.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Compass Contract Services Limited (im Folgenden: Compass) und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (im Folgenden: HMRC-Commissioners) wegen deren Entscheidung, Compass zu viel entrichtete Mehrwertsteuer nicht zu erstatten.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 17 („Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug“) der hier anwendbaren Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) bestimmte:
„(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,
b) die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände geschuldet wird oder entrichtet worden ist;
c) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 3 geschuldet wird.
…“
Rz. 4
Art. 18 („Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug“) der Sechsten Richtlinie bestimmte:
„(1) Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige
a) über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) abziehbare Steuer eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen;
b) über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) abziehbare Steuer ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, das ihn als Empfänger oder Importeur ausweist und aus dem sich der geschuldete Steuerbetrag ergibt oder auf Grund dessen seine Berechnung möglich ist;
c) in Bezug auf die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) abziehbare Steuer die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen;
d) bei der...