Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzutreffende Anwendung des Präferenzsatzes wegen EWR-Ursprungs, unzutreffende Anwendung der Lieferbedingung DDP
Leitsatz (amtlich)
Die in Art. 33 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften geregelte Voraussetzung, wonach Einfuhrabgaben „getrennt“ von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis „ausgewiesen“ werden müssen, ist erfüllt, wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass diese Waren DDP („Delivered Duty Paid“) geliefert werden und dies in der Zollanmeldung angegeben haben, es jedoch wegen eines Irrtums über den Präferenzursprung dieser Waren unterlassen haben, den Betrag der Einfuhrabgaben anzugeben.
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 33
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Verfahrensgang
Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 14.08.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 282/28) |
Tatbestand
„Zollkodex der Gemeinschaft ‐ Art. 33 ‐ Zollwert der Waren ‐ Einbeziehung der Zölle ‐ Lieferbedingung ‚Delivered Duty Paid‘’
In der Rechtssache C-354/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 14. August 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 3. September 2009, in dem Verfahren
Gaston Schul BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter P. Kūris und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und W. Roels als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 33 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Gaston Schul BV (im Folgenden: Gaston Schul) gegen den Staatssecretaris van Financiën, bei dem es um eine Maßnahme der Nacherhebung einer Zollschuld geht.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:
„Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 …
…“
Rz. 4
Art. 33 des Zollkodex lautet:
„Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:
a) Beförderungskosten für die Waren nach deren Ankunft am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft;
b) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden;
c) Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer, von einer Bank oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, dass die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, dass
‐ solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet worden ist,
und
‐ der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde;
d) Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Gemeinschaft;
e) Einkaufsprovisionen;
f) Einfuhrabgaben und andere in der Gemeinschaft aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben.“
Rz. 5
Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor:
„Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Rz. 6
Gaston Schul m...