Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollkodex, buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags
Leitsatz (amtlich)
Art. 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags dadurch erfolgt, dass dieser Betrag in das Protokoll eingetragen wird, das von den zuständigen Zollbehörden erstellt und mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften festgestellt wird.
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 217
Beteiligte
Distillerie Smeets Hasselt u.a |
Distillerie Smeets Hasselt NV |
Bollen, Mathay & Co. BVBA |
Daniel Van den Langenbergh |
Verfahrensgang
Hof van Cassatie (Belgien) (Urteil vom 26.02.2008; Abl.EU 2008, Nr. C142/17) |
Tatbestand
„Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ‐ Zollkodex der Gemeinschaft ‐ Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ‐ Buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags ‐ Eintragung in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen ‐ Eintragung in ein Protokoll, die als buchmäßige Erfassung gilt ‐ Aushändigung einer Kopie des Protokolls, die als Mitteilung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags gilt“
In der Rechtssache C-126/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Entscheidung vom 26. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2008, in dem Verfahren
Distillerie Smeets Hasselt NV
gegen
Belgische Staat,
Louis De Vos,
Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV,
Daniel Van den Langenbergh,
Firma De Vos NV
und
Belgische Staat
gegen
Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV
und
Louis De Vos
gegen
Belgische Staat
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kūris und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Distillerie Smeets Hasselt NV, vertreten durch J. Verbist, advocaat,
‐ der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux als Bevollmächtigten,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Schønberg und M. van Beek als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 217 Abs. 1 und 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits erstens zwischen der Distillerie Smeets Hasselt NV und dem belgischen Staat, Herrn De Vos, der Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV, Herrn Van den Langenbergh sowie der Firma De Vos NV, zweitens zwischen dem belgischen Staat und der Bollen, Mathay & Co. BVBA als Liquidationsbevollmächtigte der Transterminal Logistics NV sowie drittens zwischen Herrn De Vos und dem belgischen Staat über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
Art. 217 des Zollkodex bestimmt:
„(1) Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ‐ nachstehend ‘Abgabenbetrag’ genannt ‐ muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).
…
(2) Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht.“
Rz. 4
Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex lautet:
„Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.“
Nationales Recht
Rz. 5
Die Bestimmung und die Mitteilung der im Fall eines Zollvergehens anfallenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind in den Art. 267 bis 272 des Allgemeinen Zoll- und Abgabengesetzes (algemene wet inzake douane en accijnzen, im Folgenden: AWDA), vereinheitlicht durch die Königliche Verordnung vom 18. Juli 1977 (Belgisch Staatsblad vom 21. September 1977, S. 11425), bestätigt durch das Gesetz über die Zölle und Abgaben vom 6. Juli 1978 (Belgisch Staatsblad vom 12. August 1978, S. 9013) geregelt.
Rz. 6
Art. 267 der AWDA lautet:
„Werden Straftaten, Betrügereien oder Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz durch Protokoll festgestellt, sind diese Urkunden sofort oder un...