Entscheidungsstichwort (Thema)
Tabaksteuer, Rauchtabak, Wasserpfeifentabak, Tabak mit Zusatzstoffen, Verbrauchsteuerbarkeit
Normenkette
EURL 64/2011 Art. 2, 5
Beteiligte
Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos |
Verfahrensgang
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen) (Beschluss vom 04.09.2019; ABl. EU 2019, Nr. C 413/26) |
Tenor
Die Art. 2 und 5 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sind dahin auszulegen, dass Wasserpfeifentabak, der zu 24 % aus Tabak besteht und andere Stoffe wie Zuckersirup, Glycerin, Aromastoffe und ein Konservierungsmittel enthält, als „teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen[d]” und als „Rauchtabak” im Sinne dieser Bestimmungen einzustufen und deshalb als Ganzes und unabhängig davon, aus welchen anderen Stoffen als Tabak er besteht, als der Verbrauchsteuer auf Tabak unterliegender Rauchtabak anzusehen ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) mit Entscheidung vom 4. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 10. September 2019, in dem Verfahren
”Skonis ir kvapas” UAB
gegen
Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos,
Beteiligte:
Vilniaus teritorinė muitinė,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský und N. Wahl (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der litauischen Regierung, vertreten durch V. Kazlauskaitė-Švenčionienė und R. Butvydytė als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, A. Homem, L. Inez Fernandes und N. Vitorino als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė und C. Perrin als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. 2011, L 176, S. 24) sowie einiger Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 282, S. 1), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 290, S. 1) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 312, S. 1) geänderten Fassung.
Rz. 2
Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Skonis ir kvapas” UAB und der Muitinės departamentas prie Finansų ministerijos (Zollabteilung des Finanzministeriums, Litauen) wegen deren Entscheidung, zum einen von Skonis ir kvapas 1 308 750,28 Euro an Verbrauchsteuer und 274 837,74 Euro an Einfuhrumsatzsteuer auf Wasserpfeifentabak, der in den Jahren 2012 bis 2015 eingeführt und in Verkehr gebracht wurde, nachzuerheben und zum anderen gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 158 359 Euro zu verhängen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/64 lautet:
„Die Steuervorschriften der [Europäischen] Union für Tabakwaren sollten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gemäß Artikel 168 [AEUV] gewährleisten, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Tabakwaren schwere gesundheitliche Schäden verursachen können und dass die Union dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist. Rechnung getragen werden sollte der jeweiligen Situation bei den einzelnen Tabakwaren.”
Rz. 4
Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Tabakwaren’:
- Zigaretten;
- Zigarren und Zigarillos;
Rauchtabak:
i) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,
ii) anderen Rauchtabak.
(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.
Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeu...