Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Empfänger für digitale Audiodateien, Positionen 8517, 8518, 8519, 8527 und 8543, Zoneplayer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 und die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein eigenständiges Gerät wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das dafür konzipiert ist, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben, unter dem Vorbehalt der Beurteilung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender tatsächlicher Anhaltspunkte durch das vorlegende Gericht in die Position 8519 dieser Nomenklatur einzureihen ist.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Sonos Europe

Sonos Europe BV

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 13.02.2015; ABl. EU 2015, Nr. C 146/18)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ‐ Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Positionen 8517, 8518, 8519, 8527 und 8543 ‐ Eigenständiges Gerät, das dafür konzipiert ist, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben“

In der Rechtssache C-84/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande, Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 2015, in dem Verfahren

Sonos Europe BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Sonos Europe BV, vertreten durch N. Ooyevaar, W. Schipper und H. Ooyevaar, adviseurs, im Beistand von T. Lyons, QC, und J. Wolfs, advocaat,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Gijzen und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und G. Wils als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifpositionen 8517, 8518, 8519, 8527 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der nacheinander durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. L 291, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. L 287, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sonos Europe BV (im Folgenden: Sonos Europe) und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, im Folgenden: Zollverwaltung) über die zolltarifliche Einreihung von eigenständigen Geräten mit der Bezeichnung „SONOS Zone Player zps5“, die dafür konzipiert sind, digitale Audiodateien abzurufen, zu empfangen und mittels Streaming in Form von verstärkten Tönen wiederzugeben (im Folgenden: Zoneplayers).

Rechtlicher Rahmen

Das HS

Rz. 3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene internationale Abkommen zu seiner Gründung errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt. Das HS-Übereinkommen wurde mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Jede Vertragspartei verpflichtet sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten,...

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