Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Kühlsysteme für Computer, die aus einem Wärmetauscher und einem Ventilator bestehen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die aus einem Wärmetauscher und einem Ventilator bestehen und ausschließlich zum Einbau in einen Computer bestimmt sind, in die Unterposition 8473 30 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung einzureihen sind.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Kloosterboer Services

Kloosterboer Services BV

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam

 

Verfahrensgang

Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) (Urteil vom 10.04.2008; Abl.EU 2008, Nr. C183/12)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifpositionen ‐ Kühlsysteme für Computer, die aus einem „Wärmetauscher“ und einem Ventilator bestehen ‐ Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur“

In der Rechtssache C-173/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 10. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 2008, in dem Verfahren

Kloosterboer Services BV

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter A. Borg Barthet und J.-J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Kloosterboer Services BV, vertreten durch M. Boekhoud und M. Janse, advocaten,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und A. Sipos als Bevollmächtigte im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Nr. 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 64, S. 21) und ‐ im Falle der Ungültigkeit dieser Verordnung ‐ die Auslegung der für die Einreihung eines Kühlsystems für Computer in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN) einschlägigen Unterpositionen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kloosterboer Services BV (im Folgenden: Kloosterboer), einem Zollspeditions-Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam (im Folgenden: Inspecteur) wegen der Tarifierung dieses Kühlsystems für Computer.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Folgende Unterpositionen der KN in der Verordnung Nr. 2658/87 sind für das Ausgangsverfahren relevant:

„8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren ; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

‐ Ventilatoren:

8414 51 ‐ ‐Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger:

8414 59 ‐ ‐ andere:

8414 59 10 - - - für zivile Luftfahrzeuge (1)

- - - andere:

8414 59 30 - - - - Axialventilatoren

8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:

8473 30 - Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471:

8473 30 10 - - zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen):

8473 30 90 - - andere“

Rz. 4

Nr. 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung Nr. 384/2004 lautet:

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

2. Apparat bestehend aus:

8414 59 30

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 8414, 8414 59 und 8414 59 30.Der Ventilator verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter, da er das wichtigste Bauteil zum Entfernen der überschüssigen Wärme darstellt.

einem Axialventilator mit einem Elektromotor und einer elektronischen Baugruppe für die Anpassung der Geschwindigkeit des Ventilators und;

einem Aluminium-Kühlkörper.

Die Funktion dieses Apparates besteht darin, die überschüssige Wärme von der Zentraleinheit eines Datenverarbeitungsgeräts zu entfernen.

Rz. 5

Teil I der KN...

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