Entscheidungsstichwort (Thema)
Fusionsrichtlinie, Anteilstausch, Wertsteigerung beim Austausch von Anteilen, Besteuerung von Wertsteigerungen, Besteuerungsaufschub einer Wertsteigerung, Steuersatz, Bemessungsgrundlage
Normenkette
EGRL 133/2009 Art. 8 Abs. 1-2; EWGRL 434/90 Art. 8 Abs. 1, 2 Unterabs. 2
Beteiligte
Ministre de l'Action et des Comptes publics |
Verfahrensgang
Conseil d'Etat (Frankreich) (Beschluss vom 12.10.2018; ABl. EU 2019 Nr. C 4/18; ABl. EU 2019 Nr. C 25/23) |
Tenor
Art. 8 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sind dahin auszulegen, dass danach im Rahmen eines Austauschs von Anteilen für die Wertsteigerung, die auf die in Tausch gegebenen Anteile entfällt und in der Besteuerung aufgeschoben wurde, wie auch für die Wertsteigerung, die auf die Veräußerung der im Austausch erhaltenen Anteile entfällt, im Hinblick auf den Steuersatz und die Anwendung einer steuerlichen Ermäßigung zur Berücksichtigung der Haltedauer der Anteile die gleiche steuerliche Behandlung gelten muss wie diejenige, die für die Wertsteigerung gegolten hätte, die bei der Veräußerung der vor dem Austausch vorhandenen Anteile realisiert worden wäre, wenn der Austausch nicht stattgefunden hätte.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidungen vom 12. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 23. und 29. Oktober 2018, in den Verfahren
AQ (C-662/18),
DN (C-672/18)
gegen
Ministre de l'Action et des Comptes publics
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen sowie der Richter J. Malenovský und C. G. Fernlund (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von AQ und DN, vertreten durch M. Bornhauser und N. Canetti, avocats,
- der französischen Regierung, vertreten durch A. Alidière, E. de Moustier und D. Colas als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und N. Gossement als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. 2009, L 310, S. 34) und von Art. 8 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. 1990, L 225, S. 1).
Rz. 2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen AQ (C-662/18) bzw. DN (C-672/18) und der Steuerverwaltung über deren Weigerung, ihnen bei der Besteuerung der Wertsteigerungen, die gemäß Art. 8 der jeweiligen Richtlinie in der Besteuerung aufgeschoben waren, und der Wertsteigerungen, die anlässlich der Veräußerung der bei einem Austausch von Anteilen erhaltenen Anteile realisiert wurden, eine vom Zeitpunkt des Erwerbs der in Tausch gegebenen Anteile an berechnete globale Ermäßigung zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Wie sich dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/133 entnehmen lässt, wird mit dieser Richtlinie die Richtlinie 90/434 kodifiziert, da Letztere mehrfach und erheblich geändert wurde.
Rz. 4
Die Erwägungsgründe 2 bis 5 und 10 der Richtlinie 2009/133 entsprechen in der Sache den Erwägungsgründen 1 bis 4 und 8 der Richtlinie 90/434. Ferner entspricht Art. 8 Abs. 1, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2009/133 in der Sache Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434.
Rz. 5
In den Erwägungsgründen 2 bis 5 und 10 der Richtlinie 2009/133 heißt es:
”(2) |
Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und der Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgli... |