Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) enthaltenen Kombinierten Nomenklatur zum Gemeinsamen Zolltarif. Tarifierung eines elektronischen Bauteils „Vista Board”, das zur Bildverarbeitung dient und in einem Computer als „Grafikkarte” verwendet werden kann. Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur
Normenkette
EWGV 2658/87; EWGV 3174/88; EWGV 2472/90
Beteiligte
Techex Computer + Grafik Vertriebs GmbH |
Tenor
Bildverarbeitung, wie sie mit einer Einheit einer Datenverarbeitungsmaschine vorgenommen werden kann, die insbesondere einen Analog-Digital-Wandler, einen Grafikprozessor besserer Qualität und einen Digital-Analog-Wandler umfaßt, ist nicht als „eigene Funktion” im Sinne der Anmerkung 5 B letzter Absatz zu Kapitel 84 der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthaltenen Kombinierten Nomenklatur zum Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988, Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 und Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 geänderten Fassung anzusehen.
Gründe
1.
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 7. November 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) enthaltenen Kombinierten Nomenklatur zum Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 (ABl. L 298, S. 1), Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 282, S. 1) und Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 (ABl. L 247, S. 1) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Techex Computer + Grafik Vertriebs GmbH (nachstehend: Techex) und dem Hauptzollamt München über die Tarifierung von „Vista Boards”.
3.
Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß ein 5Vista Board” aus gedruckten Schaltungen besteht, die zum Einsetzen in automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt und mit integrierten Schaltungen (u. a. Grafikprozessoren und Speicher) sowie aktiven und passiven Bauelementen bestückt sind. Diese gedruckten Schaltungen dienen der Verarbeitung, nämlich der Erfassung, Behandlung und Speicherung, von insbesondere aus externen Videoquellen stammenden Bildinformationen in Form von Fernsehnormsignalen oder der Erstellung von Grafiken.
4.
Techex führte in den Jahren 1988 bis 1991 eine Anzahl „Vista Boards” ein, die zum freien Verkehr abgefertigt und als Teile für Maschinen der Position 8471 „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen” der Kombinierten Nomenklatur der Position 8473 zugeordnet wurden. Für sie wurde ein Zollsatz von 4 % festgesetzt.
5.
Mit Steueränderungsbescheid vom 7. November 1991 und Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 1991 schloß das Hauptzollamt München bei einer Überprüfung die Einreihung der fraglichen Waren in Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur aus, weil die Verarbeitung von aus externen Videoquellen stammenden Bildinformationen in Form von Fernsehnormsignalen eine „eigene Funktion” im Sinne der Anmerkung 5 B letzter Absatz zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur darstelle.
6.
Anmerkung 5 B letzter Absatz lautet wie folgt:
„Nicht zu Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen.”
7.
Das Hauptzollamt München reihte die Waren daher in Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur „Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen” ein und setzte für sie einen Zollsatz von 7 % fest. Es forderte den entsprechenden Unterschied an Zoll nach.
8.
Nachdem das Finanzgericht die gegen diese Entscheidung erhobene Klage am 6. Oktober 1994 abgewiesen hatte, legte Techex Revision zum Bundesfinanzhof ein und machte geltend, daß das „Vista Board” keine eigene Funktion habe, da die Verarbeitung von Bildern lediglich eine Unterform der „Datenverarbeitung” in einem weiteren technologischen Sinn darstelle.
9.
Unter diesen Umständen hat der Bundes...