Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassungssteuer auf geleaste Kfz, Irland
Leitsatz (amtlich)
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es eine Verpflichtung zur vorherigen Zahlung der Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge in der vollen Höhe, die für eine endgültige Zulassung gilt, unabhängig davon, wie lang die tatsächliche begrenzte Dauer der vorgesehenen Nutzung eines eingeführten Fahrzeugs in Irland ist, und auch dann, wenn die Dauer des Leasing- oder Mietverhältnisses im Voraus genau feststeht und bekannt ist, vorgesehen hat.
2. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es für die Erstattung der Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge keine Zahlung von Zinsen vorgesehen hat und von dem Betrag der zu erstattenden Zulassungssteuer einen Betrag von 500 Euro als Verwaltungsgebühr abgezogen hat.
3. Irland trägt die Kosten.
Normenkette
AEUV Art. 56
Beteiligte
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Freier Dienstleistungsverkehr ‐ Kraftfahrzeuge ‐ Anmietung oder Leasing eines Kraftfahrzeugs durch eine in einem Mitgliedstaat wohnhafte Person von einem Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist ‐ Zulassungssteuer ‐ Entrichtung der Steuer in voller Höhe im Zeitpunkt der Zulassung ‐ Voraussetzungen der Steuererstattung ‐ Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C-552/15
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 23. Oktober 2015,
Europäische Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und J. Tomkin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch E. Creedon, L. Williams und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von M. Collins, SC, sowie S. Kingston und C. Daly, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz und J. L. da Cruz Vilaça, der Richter E. Levits (Berichterstatter), J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund, C. Vajda, S. Rodin und F. Biltgen,
Generalanwalt : M. Szpunar,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2016,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. März 2017
folgendes
Urteil
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen habe, dass es zum einen einer in Irland wohnhaften Person, die die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat geleasten oder gemieteten Kraftfahrzeugs in Irland beantrage, die Zahlung der Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge („Vehicle Registration Tax“) in voller Höhe auferlege, ohne dass die Dauer der Nutzung dieses Fahrzeugs berücksichtigt werde, wenn das Fahrzeug in Irland nicht dauerhaft genutzt werden solle und auch nicht dauerhaft genutzt werde, und es zum anderen für die Erstattung dieser Steuer Voraussetzungen festgelegt habe, die über das strikt Erforderliche und Verhältnismäßige hinausgingen.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Section 131(4) des Finance Act 1992 (Finanzgesetz 1992) in der durch den Finance Act 2014 (Finanzgesetz 2014) geänderten Fassung, die am Tag des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist galt, sieht vor:
„Niemand darf ab dem 1. Januar 1993 Besitzer oder Halter eines nicht zugelassenen Fahrzeugs oder eines umgebauten Fahrzeugs sein, für das die vorgeschriebenen Angaben zum Umbau den Commissioners [(Steuerbehörde)] nicht mitgeteilt wurden, es sei denn, der Betreffende ist eine hierzu befugte Person oder das Fahrzeug fällt unter eine weiterhin geltende Befreiung gemäß Section 135 oder ist ein Fahrzeug im Sinne von Section 143(3) oder ist nach Section 135A nicht zulassungspflichtig.“
Rz. 3
Section 132(1) des Finance Act 1992 bestimmt:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels und auf ihrer Grundlage ergangener Verordnungen wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 eine Verbrauchsteuer, die als Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge (vehicle registration) bezeichnet wird, in Höhe des in Abs. 3 festgelegten Satzes festgesetzt, erhoben und bezahlt für
a) die Zulassung eines Kraftfahrzeugs und
b) eine Erklärung gemäß Section 131(3).
Rz. 4
Nach Section 132(2) des Finance Act 1992 wird die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge (im Folgenden: Zulassungssteuer) bei der Zulassung des Fahrzeugs von derjenigen Person geschuldet und entrichtet, die diese Zulassung vornimmt.
Rz. 5
Die Höhe der zu zahlenden Zulassungssteuer wird nach den Sections 132 und 133 des Finance Act 1992 für Standardfahrzeuge berechnet auf der Grundlage
‐ des Verkaufspreises des Fahrzeugs auf dem freien Markt, den Section 133(3) des Finance Act 1992 als den Preis definiert, den das Fahrzeug „vernünftigerweis...