Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll, Einfuhr von Fahrrädern, Einfuhren mit Ursprung China, Einfuhren aus Sri Lanka
Normenkette
EUV 501/2013
Beteiligte
Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven |
Verfahrensgang
Rechtbank Noord-Holland (Niederlande) (Beschluss vom 06.04.2018; ABl. EU 2018 Nr. C 276/12) |
Tenor
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, ist ungültig, soweit sie auf Einfuhren von aus Sri Lanka versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, anwendbar ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande) mit Entscheidung vom 6. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2018, in dem Verfahren
Trace Sport SAS
gegen
Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie der Richter D. Šváby, S. Rodin und N. Piçarra,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. A. M. de Ree als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocate,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und M. França als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. April 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. 2013, L 153, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung), soweit diese Verordnung die Kelani Cycles (Pvt) Ltd und die Creative Cycles (Pvt) Ltd betrifft, zwei Hersteller/Ausführer von Fahrrädern mit Sitz in Sri Lanka.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Trace Sport SAS und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven (Inspektor der Steuer- und Zollverwaltung, Büro Eindhoven, Niederlande) (im Folgenden: Inspecteur) über die Rechtmäßigkeit von zwei Zahlungsaufforderungen betreffend Zölle für die Einfuhr von Fahrrädern mit Ursprung und Versand aus Sri Lanka.
Rechtlicher Rahmen
Die Grundverordnung
Rz. 3
Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung waren die Bestimmungen über den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, und Berichtigung im ABl. 2010, L 7, S. 22) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 344, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) niedergelegt.
Rz. 4
In Art. 13 „Umgehung”) der Grundverordnung hieß es:
„(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfert...