Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Adapter, der einen Memory-Chip enthält und die Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen herstellen soll, Positionen 8471, 8473 und 8536
Leitsatz (amtlich)
Ein Adapter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, der die Funktion der Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen und die Funktion des Festhaltens des Programmierprozesses, der später abgerufen werden kann, ausübt, erfüllt die in Buchst. c der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung genannte Voraussetzung und ist als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 dieser Nomenklatur einzureihen, sofern seine Hauptfunktion darin besteht, eine Datenverarbeitung vorzunehmen. Ist diese Funktion nicht gegeben, so ist ein solcher Adapter als Teil oder Zubehör einer Maschine in die Position 8473 der genannten Nomenklatur einzureihen, wenn er entweder für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist oder wenn es sich um einen Ausrüstungsgegenstand, der diese Maschine für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, oder um eine Vorrichtung handelt, mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann; dies ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Kann der Adapter in keine der beiden vorgenannten Positionen eingereiht werden, so ist er als Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen anzusehen und deshalb in die Position 8536 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Kapitel 84, Anmerkung 5 B ‐ Adapter, der einen Memory-Chip enthält und die Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen herstellen soll ‐ Positionen 8471, 8473 und 8536
In der Rechtssache C-370/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Juni 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 13. August 2008, in dem Verfahren
Data I/O GmbH
gegen
Hauptzollamt Hannover, vormals Bundesfinanzdirektion Südost,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin P. Lindh und der Richter A. Rosas, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Data I/O GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin A. Linscheid,
‐ des Hauptzollamts Hannover, vormals Bundesfinanzdirektion Südost, vertreten durch J. Winterfeld als Bevollmächtigten,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Bouyon und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassung.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Data I/O GmbH (im Folgenden: Data I/O) und dem Hauptzollamt Hannover, vormals Bundesfinanzdirektion Südost, wegen der zolltariflichen Einreihung eines Adapters, der einen Memory Chip enthält und dazu dient, die Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen herzustellen.
Rechtlicher Rahmen
Die KN
Rz. 3
Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 wurden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) angenommen.
Rz. 4
Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 geschaffene KN beruht auf dem HS, dessen Positionen und sechsstellige Unterpositionen sie übernimmt. Anhang I dieser Verordnung wird von der Kom...