Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Zollwerts, vom Preis getrennt ausgewiesene Zinsen, Rechnung über Nettowarenwert
Leitsatz (amtlich)
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85 der Kommission vom 29. Januar 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Zinszahlungen auch dann getrennt von dem Warenpreis ausgewiesen sind, wenn den Zollbehörden im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettowarenpreis vorliegt und sich weder aus dieser Rechnung noch aus der Zollwertanmeldung ausdrücklich oder konkludent entnehmen lässt, dass der Käufer dem Verkäufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr Zinsen gezahlt hat oder zahlen muss.
Normenkette
EWGV 1495/80 Art. 3 Abs. 2 Buchst. a
Beteiligte
Kyocera Electronics Europe |
Kyocera Electronics Europe GmbH |
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Ermittlung des Transaktionswerts - Zinsen, die im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung zu zahlen sind - Nichteinbeziehung - Voraussetzungen - Von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis getrennt ausgewiesene Zinsen - Anmeldung, in der die geschuldeten oder gezahlten Zinsen nicht erwähnt sind
In der Rechtssache C-152/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Kyocera Electronics Europe GmbH
gegen
Hauptzollamt Krefeld
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren (ABl. L 154, S. 14) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85 der Kommission vom 29. Januar 1985 (ABl. L 25, S. 7) geänderten Fassung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) und S. von Bahr,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Kyocera Electronics Europe GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2003
folgendes
Urteil
1.
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 1. März 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 2001, nach Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren (ABl. L 154, S. 14) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85 der Kommission vom 29. Januar 1985 (ABl. L 25, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1495/80) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Kyocera Electronics Europe GmbH (im Folgenden: Kyocera) und dem Hauptzollamt Krefeld (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen der Einbeziehung der Zinsen, die Kyocera im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung beim Kauf von Waren, die sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt hat, gezahlt hat, in den Zollwert dieser Waren.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EWG) Nr. 1224/80
3.
Nach ihrer sechsten Begründungserwägung hat die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 (ABl. L 333, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1224/80) zum Ziel, den Welthandel durch ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke zu fördern, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt. Im Hinblick darauf heißt es in dieser Begründungserwägung weiter, dass der Zollwert nach Kriterien festgelegt werden [muss], die mit der Handelspraxis vereinbar sind, und dass die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke in der Regel der in Artikel 3 dieser Verordnung definierte Transaktionswert sein wird.
4.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 lautet:
Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der .Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichti...