Entscheidungsstichwort (Thema)
Definition von Bioethanol, Erzeugnis aus Biomasse mit Ethylalkoholgehalt von mehr als 98,5 % als verbrauchsteuerpflichtiger Alkohol
Leitsatz (amtlich)
1. Die Definition von Bioethanol in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist dahin auszulegen, dass sie auch ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche erfasst, das insbesondere aus Biomasse gewonnen wird und einen Alkoholgehalt von mehr als 98,5 % hat, wenn es als Biokraftstoff für den Verkehrssektor in den Verkehr gebracht wird.
2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das einen Ethylalkoholgehalt von mehr als 98,5 % hat und das nicht in einem besonders vorgesehenen Denaturierungsverfahren denaturiert worden ist, mit der in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke vorgesehenen Verbrauchsteuer zu belegen ist, obwohl es aus Biomasse gewonnen wird, und zwar mittels einer anderen Technologie als der für die Herstellung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten, Stoffe enthält, die es zum menschlichen Genuss ungeeignet machen, die Anforderungen des Entwurfs einer Europäischen Norm pr EN 15376 für als Kraftstoff verwendetes Bioethanol erfüllt und möglicherweise der Definition von Ethylalkohol in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30 entspricht.
Normenkette
EGRL 30/2003 Art. 2 Abs. 2; EWGRL 83/92 Art. 19 Abs. 1
Beteiligte
Direktor na Agentsia Mitnitsi |
Verfahrensgang
Varhoven administrativen sad (Bulgarien) (Urteil vom 24.09.2010; ABl. EU 2010, Nr. C 346/35) |
Tatbestand
„Richtlinie 2003/30/EG ‐ Art. 2 Abs. 2 Buchst. a ‐ Begriff ‚Bioethanol‘ ‐ Aus Biomasse gewonnenes Erzeugnis mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 98,5 %, unvergällt ‐ Relevanz der tatsächlichen Verwendung als Biokraftstoff ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Zolltarifliche Einreihung von Bioethanol im Hinblick auf die Erhebung von Verbrauchsteuern ‐ Richtlinie 2003/96/EG ‐ Energieerzeugnisse ‐ Richtlinie 92/83/EWG ‐ Art. 20 erster Gedankenstrich und 27 Abs. 1 Buchst. a und b ‐ Begriff ‚Ethylalkohol‘ ‐ Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer ‐Denaturierung“
In der Rechtssache C-503/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 24. September 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2010, in dem Verfahren
Evroetil AD
gegen
Direktor na Agentsia „Mitnitsi“
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters K. Schiemann in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Achten Kammer sowie der Richter L. Bay Larsen und E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Evroetil AD, vertreten durch I. Raychinova, advokat,
‐ des Direktor na Agentsia „Mitnitsi“, vertreten durch V. Tanov, S. Valkova, N. Yotsova und S. Yordanova als Bevollmächtigte,
‐ der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Ivanov und E. Petranova als Bevollmächtigte,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou und Z. Chatzipavlou als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls, K. Herrmann und S. Petrova als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. L 123, S. 42), der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. L 259, S. 1) geänderten Fassung, des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) und des Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Evroetil AD (im Folgenden: ...