Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Warenverkehr. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Maßnahmen gleicher Wirkung. Nationale Regelung, die die Zigarettenmengen, die in einem bestimmten Zeitraum in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, auf eine Höchstmenge beschränkt, die dem monatlichen Durchschnitt der in den vorangegangenen zwölf Monaten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen entspricht. Rechtfertigung. Bekämpfung von Steuerhinterziehung und missbräuchlichen Verhaltensweisen. Schutz der öffentlichen Gesundheit. Steuerrecht. Verbrauchsteuern. Zeitpunkt der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs. Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und anzuwendende Verbrauchsteuersätze. Überschreitung der geltenden Mengenbeschränkung. Überschuss. Anwendung des Verbrauchsteuersatzes, der zum Zeitpunkt der Abgabe der das Verfahren abschließenden Erklärung gilt
Normenkette
AEUV Art. 34, 36; Richtlinie 2008/118/EG Art. 7, 9
Beteiligte
CDIL – Companhia de Distribuição Integral Logística Portugal S.A |
Autoridade Tributária e Aduaneira |
Verfahrensgang
Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) (Beschluss vom 12.01.2022; ABl. EU 2022, Nr. C 198/24) |
Tenor
1. Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die zur Bekämpfung von Steuerumgehungen und missbräuchlichen Verhaltensweisen sowie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorsieht, dass die von einem Wirtschaftsteilnehmer in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember jedes Kalenderjahres monatlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Zigarettenmenge die durchschnittliche monatliche Menge an Zigaretten, die dieser Wirtschaftsteilnehmer in den vorangegangenen zwölf Monaten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt hat, zuzüglich 10 % nicht überschreiten darf.
2. Die Art. 7 und 9 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Zigarettenmenge, die die in dieser Regelung vorgesehene Mengenbeschränkung für die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr überschreitet, zu dem Verbrauchsteuersatz besteuert wird, der zu einem späteren Zeitpunkt als dem ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 12. Januar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Februar 2022, in dem Verfahren
CDIL – Companhia de Distribuição Integral Logística Portugal S.A.
gegen
Autoridade Tributária e Aduaneira
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter Z. Csehi, M. Ilešič (Berichterstatter), I. Jarukaitis und D. Gratsias,
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: L. Carrasco Marco,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2023,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der CDIL – Companhia de Distribuição Integral Logística Portugal S.A., vertreten durch A. Moura Portugal und I. Teixeira, Advogados,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, A. Rodrigues und N. Vitorino als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Björkland, I. Melo Sampaio und F. Thiran als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juni 2023
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 34 AEUV sowie der Art. 7 und 9 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der CDIL – Companhia de Distribuição Integral Logística Portugal S.A. (im Folgenden: CDIL) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) über eine Nacherhebung der Verbrauchsteuern, die CDIL wegen der Überführung von Zigaretten in den steuerrechtlich freien Verkehr in Portugal schuldet.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2008/118
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 2, 8, 9 und 31 der Richtlinie 2008/118 hieß es:
„(2) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Waren, die der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1)] unterliegen (nachstehend ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren’ genannt), harmonisiert bleiben.
…
(8) Da es nach wie vor für ein reibungsloses Funktionieren des Bi...