Entscheidungsstichwort (Thema)

Transaktionswert, Berichtigung des Zollwerts, Verbringen in das Zollgebiet, Beförderungskosten als Bestandteil des Zollwerts

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 29 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1; EUV 952/2013 Art. 70 Abs. 1; EUV 952/2013 Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i

 

Beteiligte

Lifosa

„Lifosa” UAB

Muitines departamentas prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos

 

Verfahrensgang

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen) (Beschluss vom 29.01.2020; ABl. EU 2020, Nr. C 137/38)

 

Tenor

Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union sind dahin auszulegen, dass für die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren dem Transaktionswert dieser Waren die dem Hersteller für die Beförderung dieser Waren bis zum Ort ihres Verbringens in das Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich entstandenen Kosten nicht hinzuzurechnen sind, wenn nach den vereinbarten Lieferbedingungen der Hersteller diese Kosten zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn diese Kosten den vom Einführer tatsächlich gezahlten Preis übersteigen, sofern dieser Preis dem tatsächlichen Wert der Waren entspricht, was zu überprüfen Sachen des vorlegenden Gerichts ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgerichts von Litauen) mit Entscheidung vom 29. Januar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2020, in dem Verfahren

„Lifosa” UAB

gegen

Muitines departamentas prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos,

Beteiligte:

Kauno teritorine muitine,

„Transchema” UAB,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl (Berichterstatter), der Richterin L. S. Rossi und des Richters J. Passer,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der „Lifosa” UAB, Prozessbevollmächtigte: A. Seliava und E. Sinkevičius, advokatai,
  • der litauischen Regierung, vertreten durch V. Kazlauskaite-Švenčioniene als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und J. Jokubauskaite als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) sowie von Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Union).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Lifosa” UAB (im Folgenden: Einführerin) und der Muitines departamentas prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos (Zolldienststelle des Finanzministeriums, Litauen) wegen der Entscheidung der Zollbehörden, der Einführerin gegenüber u. a. den Zollwert der eingeführten Waren zu berichtigen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Zollkodex der Gemeinschaften

Rz. 3

Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmte:

„Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass

b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

…”

Rz. 4

Art. 29 Abs. 3 Buchst. a des Zollkodex lautete:

„Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muss nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.”

Rz. 5

In Art. 32 Abs. 1 bis 3 des Zollkodex hieß es:

„(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts n...

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