Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsorgeaufwendungen, Ermäßigung von Sozialversicherungsbeiträgen, Kombinierte Besteuerung, Steuerermäßigung aufgrund von Sozialversicherungsbeiträgen
Normenkette
AEUV Art. 45
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Verfahrensgang
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande( (Beschluss vom 12.05.2017; Abl.EU 2017, Nr. C 277/25) |
Tenor
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der von einem Arbeitnehmer geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge vorsieht, dass sich die diese Beiträge betreffende Ermäßigung, auf die ein Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr Anspruch hat, nach dem Zeitraum bemisst, in dem dieser Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats versichert war, und somit von der jährlichen Ermäßigung den Teil ausschließt, der dem Zeitraum entspricht, in dem dieser Arbeitnehmer nicht in diesem System versichert war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, ohne dort berufstätig zu sein.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 12. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2017, in dem Verfahren
K. M. Zyla
gegen
Staatssecretaris van Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter F. Biltgen und E. Levits (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau Zyla, vertreten durch Professor S. C. W. Douma,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. L. Noort und M. K. Bulterman als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 AEUV.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau K. M. Zyla und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) über die Bestimmung der Höhe der zeitanteiligen Ermäßigung der von Frau Zyla geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, und Berichtigung ABl. 2004, L 200, S. 1) bestimmt:
„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
- Leistungen bei Krankheit;
- Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
- Leistungen bei Invalidität;
- Leistungen bei Alter;
…”
Rz. 4
In Art. 4 dieser Verordnung heißt es:
„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.”
Rz. 5
Art. 5 Buchst. a der Verordnung lautet:
„Sofern in dieser Verordnung nicht[s] anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
- Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.”
Rz. 6
Art. 11 in Titel II („Bestimmung des anwendbaren Rechts”) der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor:
„(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
…
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
…
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt den … Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.”
Niederländisches Recht
Rz. 7
Nach Art. 8.1 der Wet op de inkomstenbelasting 2001 (Gesetz über die Einkommensteuer von 2001) werden die Einkommensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge von den Finanzbehörden zusammengefasst erhoben, was in diesem Artikel als kombinierte Besteuerung bezeichnet wird. Der von einer Person geschuldete Gesamtbetrag der „kombinierten Besteuerung” ergibt sich, indem die auf Arbeitseinkommen und sonstige Einkünfte (...