Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhr von Pilzkonserven, Gültigkeit des nach der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 spezifischen Zolls

 

Leitsatz (amtlich)

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des nach der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif anzuwendenden spezifischen Zolls von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht beeinträchtigen könnte, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur in dem genannten Anhang fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des durch die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 geänderten Fassung eröffneten Kontingents erhoben wird.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Chabo

Barsoum Chabo

Hauptzollamt Hamburg-Hafen

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 13.05.2009; Aktenzeichen 4 K 5/08)

 

Tatbestand

„Zollunion ‐ Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Erhebung von Einfuhrzöllen ‐ Einfuhr verarbeiteter Lebensmittel ‐ Pilzkonserven ‐ KN-Unterposition 2003 10 30 ‐ Erhebung eines Zusatzbetrags ‐ Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C-213/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Mai 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2009, in dem Verfahren

Barsoum Chabo

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Hafen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter) und J. Malenovský,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Herrn Chabo, vertreten durch Rechtsanwalt M. Ehninger,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

‐ des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. Juni 2010

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286, S. 1) hinsichtlich der Höhe des Zusatzbetrags, der für die Einfuhr von in die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I eingereihten Waren außerhalb der Zollkontingente festgesetzt wurde.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Chabo und dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen wegen der Zurückweisung eines Einspruchs, mit dem die von dieser Behörde gemäß der Verordnung Nr. 1719/2005 erhobene Forderung von Zusatzbeträgen angefochten wurde.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Nach Teil II Abschnitt IV Kapitel 20 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1719/2005 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) wird auf die Einfuhr von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur fallenden, vollständig gegarten und nicht nur vorläufig haltbar gemachten Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb der Zollkontingente ein vertragsmäßiger Wertzoll von 18,4 % sowie ein Zusatzbetrag in Form eines spezifischen Zolls von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht erhoben.

Rz. 4

In Teil III Abschnitt III Anhang 7 ihres Anhangs I sieht die Verordnung Nr. 2658/87 gemeinschaftliche Zollkontingente für Pilze der Gattung Agaricus im Umfang von 62 660 t Abtropfgewicht vor, innerhalb deren die Einfuhr von Pilzen der Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur nur der Erhebung eines Wertzolls von 23 % unterliegt. Diese Kontingente sind zwischen den Lieferländern so aufgeteilt, dass für andere Länder als die Republik Polen eine Menge von 28 780 t Abtropfgewicht festgelegt ist.

Rz. 5

Die Verordnung (EG) Nr. 1864/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (ABl. L 325, S. 30) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 (ABl. L 320, S. 34) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1864/2004) führt für Kons...

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