Entscheidungsstichwort (Thema)
Tabaksteuer, Mindestreferenzpreis auf Zigaretten, unterschiedliche Besteuerung helle/dunkle Zigaretten, Frankreich
Leitsatz (amtlich)
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen sowohl aus Artikel 9 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 geänderten Fassung sowie aus Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten als auch aus Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, dass sie ein System aufrechterhalten hat, das
- für alle Zigaretten einen Mindestreferenzpreis vorschreibt und
- eine unterschiedliche Besteuerung heller und dunkler Zigaretten zum Nachteil der hellen Zigaretten vorsieht.
Normenkette
EGRL 59/95 Art. 9 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 16 Abs. 5; EWGRL 79/92 Art. 2; EGVtr Art. 95
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tatbestand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 95/59/EG und 92/79/EWG - Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) - Verbrauchsteuern auf Tabakwaren - Mindestreferenzpreis für alle unter einer Marke verkauften Zigaretten - Unterschiedliche Besteuerung dunkler und heller Zigaretten
In der Rechtssache C-302/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und C. Giolito als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und S. Seam als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen sowohl aus Artikel 9 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 95/59/EG/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) in der durch die Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 (ABl. L 211, S. 47) geänderten Fassung sowie aus Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. L 316, S. 8) als auch aus Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG), hilfsweise, Artikel 90 Absatz 2 EG, verstoßen hat, dass sie ein System aufrechterhalten hat, das
- für alle Zigaretten einen Mindestreferenzpreis vorschreibt und
- eine unterschiedliche Besteuerung heller und dunkler Zigaretten zum Nachteil der hellen Zigaretten vorsieht,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter) und A. La Pergola,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. Juni 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. September 2001,
folgendes
Urteil
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen sowohl aus Artikel 9 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) in der durch die Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 (ABl. L 211, S. 47) geänderten Fassung sowie aus Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. L 316, S. 8) als auch aus Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG), hilfsweise Artikel 90 Absatz 2 EG, verstoßen hat, dass sie ein System aufrechterhalten hat, das
- für alle Zigaretten einen Mindestreferenzpreis vorschreibt und
- eine unterschiedliche Besteuerung heller und dunkler Zigaretten zum Nachteil der hellen Zigaretten vorsieht.
Gemeinschaftsregelung
2. Tabakwaren unterliegen einer auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Verbrauchsteuer. Die Richtlinie 95/59 legt die verschiedenen verbrauchsteuerpflichtigen Produktkategorien sowie die Berechnungsmethode für diese Verbrauchsteuer fest. Die Richtlinie 92/79 setzt den Mindestsatz der Verbrauchsteuer für jede Produktkategorie fest.
3. Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 95/59 bestimmt:
(1) In der Gemeinschaft hergestellte Zigaretten und aus Drittländern eingeführte Zigaretten unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zölle berechneten proportionalen Verbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer.
(2) Der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchste...