Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Gemeinsamer Zolltarif. Kombinierte Nomenklatur. Tarifpositionen. Geltungsbereich. Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen. MDF-Platten und Leisten. Allgemeine Vorschrift 2 a erster Teil für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Unvollständige oder unfertige Ware. Begriff
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Verfahrensgang
Augstaka tiesa (Lettland) (Beschluss vom 02.02.2021; ABl. EU 2021, Nr. C 138/20) |
Tenor
Die Unterposition 4418 20 der Kombinierten Nomenklatur in Verbindung mit dem ersten Teil der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung dieser Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ist dahin auszulegen, dass sie als einzelne Waren Waren umfasst, die als Holzplatten und -leisten bezeichnet werden, die ein Profil und eine dekorative Oberflächenbearbeitung aufweisen, durch die ihre voraussichtliche Verwendung bei der Herstellung von Türrahmen, Türverkleidungen und -schwellen objektiv belegt wird, auch wenn sie unvollständig oder unfertig sind, sofern diese Waren derart weiterbearbeitet sind, dass ihre Verwendung als solche eindeutig erkennbar ist und sie somit die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Waren haben.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 2. Februar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Februar 2021, in dem Verfahren
”PRODEX” SIA
gegen
Valsts ieņēmumu dienests
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie der Richter N. Piçarra (Berichterstatter) und M. Gavalec,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der „PRODEX” SIA, vertreten durch J. Kārkliņš, Advokāts,
- der lettischen Regierung, vertreten durch K. Pommere, J. Davidoviča und E. Bārdiņš als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Salyková und E. Kalniņš als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Tarifunterposition 4418 20 und der Tarifpositionen 4411 und 4412 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) sowie des ersten Teils der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung dieser Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 290, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „PRODEX” SIA (im Folgenden: Prodex) und dem Valsts ieņēmumu dienests (Finanzverwaltung, Lettland, im Folgenden: Finanzbehörde) wegen der zolltariflichen Einreihung der eingeführten Waren in die Unterposition 4418 20 der KN als Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen.
Rechtlicher Rahmen
HS
Rz. 3
Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Die Erläuterungen zum HS werden innerhalb der WZO nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeitet.
Rz. 4
Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.
Rz. 5
Die Allgemeine Vorschrift 2 a für die Auslegung des HS sieht in ihrem ersten Teil vor, dass jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat, und in ihrem zweiten Teil, dass diese Anführung auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware gilt, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
Rz. 6
Die Allgemeine Vorschrift 3 für die Auslegu...