Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege, künstliche Nägel aus Kunststoff, Unterposition 3926 90 97
Leitsatz (amtlich)
Die Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist gültig, soweit sie künstliche Nägel und damit die in ihrem Anhang beschriebenen Zusammenstellungen künstlicher Nägel in Unterposition 3926 90 97 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung einreiht.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I; EGV 1417/2007
Beteiligte
Pacific World und FDD International |
Pacific World Limited, FDD International Limited |
The Commissioners for HM Revenue and Customs |
Verfahrensgang
First-Tier Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 20.04.2010; Abl.EU 2010, Nr. C 209/13) |
Tatbestand
„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Zusammenstellungen künstlicher Nägel aus geformtem Kunststoff ‐ Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 ‐ Andere Waren aus Kunststoffen (Position 3926) ‐ Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege (Position 3304) ‐ Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege (Position 8214)“
In der Rechtssache C-215/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 20. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Mai 2010, in dem Verfahren
Pacific World Limited,
FDD International Limited
gegen
The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter E. Juhász und G. Arestis (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Pacific World Limited und der FDD International Limited, vertreten durch V. Sloane, Barrister,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth als Bevollmächtigten im Beistand von M. Angiolini, Barrister,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und R. Lyal als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1417/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 316, S. 4) und zum anderen die Auslegung der Unterpositionen 3926 90 97, 3304 30 00 und 8214 20 00 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Pacific World Limited (im Folgenden: Pacific World) und der FDD International Limited (im Folgenden: FDD) gegen die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) wegen der Tarifierung von Zusammenstellungen künstlicher Nägel.
Rechtlicher Rahmen
Allgemeines
Rz. 3
Die KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen internationalen Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.
Die KN
Rz. 4
Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In diesem Teil heißt es in Titel I („Allgemeine Vorschriften“) in Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“) (im Folgenden: Allgemeine Vorschriften):
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und ‐ soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist ‐ die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2. a) …
b) Jede Anfü...