Schlagwörter

Körperschaftsteuer/Gemeinschaftsrecht, Verzinsung, Zuviel gezahlte Körperschaftsteuer

 

Kläger

E.

 

Beklagter

Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

 

Rechtsfrage (Thema)

Stehen die in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäischen Union (konsolidierte Fassung, ABl. 2012, C 326, S. 13) verankerten Grundsätze der Effektivität, der loyalen Zusammenarbeit und der Äquivalenz oder ein anderer einschlägiger Grundsatz des Unionsrechts einer nationalen Bestimmung wie Art. 78 § 5 Nrn. 1 und 2 der Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) vom 29. August 1997 (konsolidierte Fassung, Dz. U. 2012, Pos. 749 mit Änderungen) entgegen, wonach einem Steuerschuldner für zu viel gezahlte Steuer, die der Steuerentrichtungspflichtige unionsrechtswidrig von ihm einbehalten hat, keine Zinsen für die Zeit nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union, mit dem die Unvereinbarkeit der Steuereinbehaltung mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde, zustehen, wenn der Steuerschuldner den Antrag auf Feststellung der Überzahlung nach Ablauf dieser Frist gestellt hat, während die nationalen Rechtsvorschriften über die Einbehaltung der betreffenden Steuer trotz des Urteils des Gerichtshofs vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, ECLI: EU:2014:249), weiterhin gegen das Unionsrecht verstoßen?

 

Normenkette

EUV Art. 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Beschluss vom 15.03.2022)

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