Schlagwörter
Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteuerausschluss, Repräsentativaufwendungen, Vorsteuerausschlüsse für Repräsentativaufwendungen
Kläger
Beklagter
Autoridade Tributária e Aduaneira |
Rechtsfrage (Thema)
1. Ließ Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (wonach die Mitgliedstaaten „alle Ausschlüsse beibehalten [können], die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind“) es zu, dass ein neuer Mitgliedstaat am Tag seines Beitritts in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug einführte?
2. Hat Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie dieselbe Tragweite wie Art. 176 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates vom 28. November 2006 (wonach die Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1979 der Gemeinschaft beigetreten sind, alle Ausschlüsse beibehalten können, die am Tag ihres Beitritts in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren), was den Tag angeht, der für die Feststellung relevant ist, welche „Ausschlüsse …, die … in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren“, beibehalten werden können?
3. Wurde in dem Fall, dass Portugal angesichts der Sechsten Richtlinie alle am 1. Januar 1989, dem Tag des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie in Portugal, in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausschlüsse beibehalten konnte, diese Möglichkeit durch die Richtlinie 2006/112/EG geändert, indem diese als relevantes Datum den Tag des Beitritts (1. Januar 1986) nennt?
4. Ist es mit Art. 176 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 vereinbar, dass am Tag, an dem Portugal den Europäischen Gemeinschaften beigetreten ist, Regelungen in Kraft getreten sind (wie die des Art. 21 Abs. 1 des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado), die den Ausschluss vom Steuerabzugsrecht für bestimmte Ausgaben vorsehen (einschließlich der Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Getränke, Mietwagen, Kraftstoff und Straßennutzungsgebühren), wobei diese Regelungen bereits veröffentlicht worden waren und ursprünglich vorgesehen war, dass diese Regelungen vor dem Beitritt in Kraft treten sollten, ihr Inkrafttreten jedoch auf den Tag des Beitritts verschoben wurde?
5. Sind Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 und der Neutralitätsgrundsatz in dem Sinne auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, wenn im innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats Regelungen über den Ausschluss vom Abzugsrecht vorgesehen sind (wie die des Art. 21 Abs. 1 CIVA betreffend Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Getränke, Mietwagen, Kraftstoff und Straßennutzungsgebühren), die selbst dann anwendbar sind, wenn nachgewiesen wird, dass die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet wurden?
6. Läuft es Art. 176 der Richtlinie 2006/112 und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider, wenn die in dieser Richtlinie nicht vorgesehenen Ausschlüsse vom Abzugsrecht, die die Mitgliedstaaten jedoch gemäß Unterabs. 2 der genannten Bestimmung beibehalten können, in dem Fall anwendbar sind, dass nachgewiesen wird, dass die betreffenden Ausgaben rein beruflicher Art sind und die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet wurden?
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2; EGRL 112/2006 Art. 176 Unterabs. 2, Art. 168 Buchst. a
Verfahrensgang
Tribunal Arbitral Tributário (Portugal) |