Leitsatz
Dem EuGH wird folgende Frage zur Auslegung der 6. EG-RL vorgelegt:
Gilt die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der 6. EG-RL auch für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen?
Normenkette
§ 25 UStG 1993, Art. 26 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Reisebüro. Sie erwarb in den Streitjahren 1993 bis 1998 von der Sächsischen Staatsoper in Dresden Eintrittskarten. Einen Teil dieser Karten veräußerte sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endabnehmer, ohne irgendwelche zusätzliche Leistungen zu erbringen. Sie war der Auffassung, dass auch dieser isolierte Verkauf von Eintrittskarten durch ein Reisebüro der Margenbesteuerung nach § 25 UStG 1993 unterliegt.
Das FG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, insoweit erbringe die Klägerin nicht die Dienstleistung "Durchführung einer Reise" (Sächsisches FG, Urteil vom 06.02.2008, 5 K 80/03; Haufe-Index 2103361).
Entscheidung
Da die Klärung der Zweifel, wie der Anwendungsbereich des Art. 26 der 6. EG-RL zu bestimmen ist, dem EuGH vorbehalten ist, hat der BFH dessen Vorabentscheidung eingeholt und das Verfahren ausgesetzt.
Hinweis
1. § 25 UStG trägt die Überschrift "Besteuerung von Reiseleistungen". Die Vorschrift gilt für "Reiseleistungen" eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, also gegenüber Endabnehmern erbracht werden, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
Die Bemessungsgrundlage der Reiseleistung eines Reisebüros ist – anders als sonst im USt-Recht (vgl. § 10 UStG) – nicht der gesamte Betrag, den der Kunde aufwendet, sondern nur der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Betrag, den das Reisebüro für die Reisevorleistung aufwendet (die sog. Marge).
§ 25 UStG beruht auf Art. 26 der 6. EG-RL, dessen Überschrift "Sonderregelung für Reisebüros" lautet und der für "die Umsätze der Reisebüros" gilt. Damit geht der Wortlaut des Art. 26 der 6. EG-RL über denjenigen des § 25 UStG hinaus, in dem nur von "Reiseleistungen" die Rede ist.
Unter den Begriff "Umsätze der Reisebüros" hat der EuGH auch den Sachverhalt subsumiert, dass sich die Leistung des Reisebüros darauf beschränkt, eine Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urteil vom 12.11.1992, C-163/92, Van Ginkel, Slg. 1992, I-5723).
2. Der im Besprechungsfall zu beurteilende isolierte Verkauf einer Eintrittskarte unterscheidet sich von dem vom EuGH bereits entschiedenen Fall dadurch, dass die Vermietung einer Ferienwohnung eine typische Reiseleistung ist, was bei dem Verkauf einer Eintrittskarte für eine Oper nicht der Fall ist. Ob aber für die Anwendung des Art. 26 der 6. EG-RL das Vorliegen einer typischen Reiseleistung Voraussetzung ist, erscheint zweifelhaft.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 10.12.2009 – XI R 39/08