Leitsatz
1. Bestimmt sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" i.S.v. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang
- nach dem objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder
- nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde)?
2. Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gem. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche Anforderungen bestehen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gem. Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der 6. EG-RL?
Normenkette
§ 15, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 2005, Art. 17, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der 6. EG-RL
Sachverhalt
Gesellschafter und Prokurist einer GmbH war vorgeworfen worden, sie hätten zur Erlangung von Bauaufträgen für die GmbH vertrauliche Informationen durch Zuwendungen erreicht und waren wegen Bestechung angeklagt.
Entscheidung
Die wesentlichen Gründe ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen. Bis dahin sind die vorgelegten Fragen "zweifelhaft" i.S.d. Kriterien für eine Aussetzung der Vollziehung (Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 30.6.2009, 8 K 1265/07, Haufe-Index 2388836, EFG 2011, 192).
Hinweis
Eine Strafverteidigung dient unmittelbar den persönlichen Interessen des Beschuldigten, sich von dem Vorwurf zu befreien.
Ertragsteuerrechtlich sind Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben (BA) oder Werbungskosten (WK) abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist, wenn also die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen ist und "ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus" erklärbar ist (BFH, Urteil vom 12.6.2002, XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441). Eine GmbH ist nur durch natürliche Personen handlungsfähig.
Zu dem nach der EuGH-Rechtsprechung erforderlichen "direkten und unmittelbaren Zusammenhang" zu Ausgangsumsätzen mit Vorsteuerabzugsrecht hat der EuGH ausgeführt: Zu beachten sei, ob die bezogene Leistung ihren "ausschließlichen Entstehungsgrund" (EuGH, Urteil vom 8.2.2007, C-435/05, Investrand, Slg. 2007, I-1315 Rn. 33) in den steuerpflichtigen Tätigkeiten hat. Dies und die Frage, wie bei Bezug einer unteilbaren Leistung, die zwei Personen in Auftrag gegeben haben, von denen nur eine zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zu verfahren ist, wird der EuGH zu entscheiden haben.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 22.12.2011 – V R 29/10