Sachverhalt
Bei dem Verfahren ging es um den Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten. Der BFH fragte den EuGH, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht haben, aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Kläger war Einzelunternehmer und Mehrheitsgesellschafter einer A-GmbH. Der Kläger und ein X waren Geschäftsführer der GmbH, die steuerpflichtige Bauleistungen gegen Entgelt erbrachte. Prokurist und später ebenfalls Geschäftsführer der GmbH war ein P. Zwischen dem Kläger und der GmbH bestand eine Organschaft. Nachdem die GmbH einen Bauauftrag erhalten und diesen gegen Entgelt steuerpflichtig ausgeführt hatte, eröffnete die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und P, da der Verdacht bestand, die GmbH habe zur Erlangung dieses Auftrags bei der Ausschreibung eines Bauprojekts vertrauliche Informationen über Angebote konkurrierender Bauunternehmen erhalten und habe deshalb Konkurrenzangebote bei der Ausschreibung unterbieten können. Die GmbH habe für die Erlangung dieser Informationen Zuwendungen geleistet, die strafrechtlich als "Bestechung" oder Beihilfe durch den Kläger, X und P und für den Zuwendungsempfänger als "Bestechlichkeit" zu würdigen seien. Die gegen den Kläger und gegen P eröffneten Strafverfahren wurden gemäß § 153a StPO gegen Zahlung von Geldbeträgen eingestellt. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde der Kläger durch einen Rechtsanwalt und P durch eine Rechtsanwältin anwaltlich vertreten. Nach den bei der jeweiligen Mandatserteilung getroffenen Honorarvereinbarungen waren Auftraggeber des Rechtsanwalts der Kläger als Beschuldigter und die GmbH sowie Auftraggeber der Rechtsanwältin der Beschuldigte P und die GmbH. Beide Vereinbarungen waren auf Seiten der Auftraggeber nur für die GmbH, vertreten durch den Kläger und P als Geschäftsführer unterschrieben und mit dem Firmenstempel der GmbH versehen. Beide Rechtsanwälte erteilten über ihr Honorar jeweils eine an die GmbH adressierte Rechnung. Aus den Rechnungen der beiden Rechtsanwälte nahm der Kläger - als Organträger der GmbH - im Streitjahr 2005 den Vorsteuerabzug vor.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen zu versagen sei, weil sich die von den Anwälten erbrachten Leistungen nicht auf das Unternehmen des Klägers bezögen. Die Leistungen der Rechtsanwälte seien dem Kläger und P als Privatpersonen erbracht worden und hätten der GmbH nur in Rechnung gestellt werden können, weil der Kläger gemeinschaftlich mit P beschlossen hätte, dass die GmbH diese Kosten begleiche, obwohl dies mit dem Verhalten eines gewissenhaften Geschäftsführers nicht in Einklang zu bringen sei. Nach der Rechtsprechung des BFH seien Strafverteidigungskosten nicht betrieblich veranlasst, wenn der Tatvorwurf Verstöße, die eine Schädigung des Arbeitgebers zum Gegenstand hätten, betreffe. Denn dann seien die Strafverteidigungskosten von nicht beruflichen Gründen überlagert. So liege der Fall hier, weil gegen den Kläger und Herrn P ein Verfahren wegen Untreue eingeleitet gewesen sei (vgl. FG Köln v. 30.6.2009, 8 K 1265/07, EFG 2011, 192).
Der BFH fragte den EuGH, ob sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 168 Buchst. a MwStSystRL) als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang nach dem objektiven Inhalt der vom Unternehmer bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde) bestimmt. Für den Fall, dass es auf den Entstehungsgrund ankommt, fragte der BFH, ob ein Unternehmer, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche Anforderungen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL) bestehen.
Entscheidung
Der EuGH hat unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur persönlichen Strafverteidigung nicht möglich ist. Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, voraus. Aufwendungen, aus denen sich ein Vorsteuerabzug ergeben kann, müssen zu den Kostenelementen der ...