Zur materiellen Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen (s.o. Tz. 2.4.1 und 2.4.2) gehören:

die Testierfähigkeit des Erblassers;

die besonderen Gründe, aufgrund deren der Erblasser nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf;

die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen;

die Auslegung der Verfügung;

Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel oder Testierwillen des Erblassers.

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