FinMin Berlin, Erlaß v. 15.10.2010, III A - S 1311 - 6/1997

Das EPA hat seit dem 1.7.1974 ein Versorgungssystem, das vollständig dem Pensionssystem der koordinierten Organisationen entspricht (Hinweis auf EStG-Kartei § 1 EStG Nr. 1).

Ehemalige Bedienstete der Europäischen Patentorganisation erhalten ab dem 1.1.2008 außerdem eine Invaliditätszulage, wenn sie wegen Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst ausscheiden. Diese Zulage beträgt 70 % des letzten Gehalts und wird bis zum Erreichen der Altersgrenze gezahlt. Danach erhält der ehemalige Bedienstete sein reguläres Ruhegehalt. Nach dem Beschluss der ASt-Referatsleiter des Bundes und der Länder handelt es sich bei der Invaliditätszulage um eine Pension, die von den Mitgliedstaaten besteuert werden kann.

An diejenigen Versorgungsempfänger, deren Ruhegehälter zulässigerweise im Wohnsitzstaat besteuert werden, leistet das EPA zudem eine sogenannte Teilausgleichszahlung. Die Teilausgleichzahlungen dienen dem Ausgleich der steuerlichen Belastung der Versorgungsbezüge. Das EPA hält diese Zahlungen im Interesse der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse der Ruhegehaltsempfänger für erforderlich und ist der Ansicht, dass es ihr u.a. auch durch ein attraktives Versorgungssystem möglich ist, qualifiziertes Personal rekrutieren zu können. Die Teilausgleichszahlungen sind Bestandteil der in den Mitgliedstaaten zu besteuernden Ruhegehaltszahlungen. Eine Steuerbefreiung kommt auch hier nicht in Betracht.

Das EPA erhebt sowohl auf die Invaliditätszulage als auch auf die Teilausgleichszahlung ebenfalls eine Steuer. Im internen Verordnungsweg hat das EPA festgelegt, dass es sich bei diesen Zahlungen um ein aktives Gehalt handelt, welches regelmäßig der internen Besteuerung unterliegt. Dadurch kommt es zu einer doppelten Besteuerung der Versorgungsbezüge der ehemaligen EPA-Bediensteten soweit es sich um die Invaliditätszulage oder die sogenannte Teilausgleichszahlung handelt. Diese interne Steuer kann nicht gemäß § 34c EStG angerechnet werden.

Weil aber der Steuerabzug der EPA unstreitig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindert, ist es nicht zu beanstanden, im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte die interne Steuer von den Einnahmen abzuziehen und der deutschen Besteuerung nur den gekürzten Betrag zu unterwerfen.

 

Normenkette

EStG § 1

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