Leitsatz
Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlich.
Normenkette
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR ein Hygieneberatungsbüro. Ihre beiden Gesellschafter sind examinierte Krankenpfleger. Sie haben eine Fachweiterbildung zum Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene mit staatlicher Abschlussprüfung absolviert. Die Klägerin berät und betreut Krankenhäuser und Altenpflegeheime in allen Fragen der angewandten Krankenhaushygiene. Ihre Gesellschafter erstellen Desinfektions- und Hygienepläne, beraten und schulen die Mitarbeiter ihrer Auftraggeber und beraten im Fall des Auftretens ansteckender Krankheiten auch deren Patienten. Das FA war der Ansicht, die Klägerin sei nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Es liege keine unmittelbare Arbeit am oder mit dem Patienten und damit kein Beruf vor, der einem Katalogberuf i.S.d. § 18 EStG ähnlich sei.
Das FG wies die Klage ab. Bei einer Gesamtbetrachtung liege der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin nicht auf dem Gebiet der Behandlung oder Versorgung von Patienten, sondern es werde im Wesentlichen eine beratende, organisatorische und überwachende Tätigkeit gegenüber dem Träger der Krankenhauseinrichtung erbracht (EFG 2006, 267).
Entscheidung
Der BFH gab der Klage statt. Er nahm eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Hygiene-Fachkrankenpflegers mit derjenigen eines Krankengymnasten an. Er ließ dafür ausreichen, dass die Tätigkeit des Hygiene-Fachkrankenpflegers für die Patienten ebenso bedeutsam sei wie die eines Krankenpflegers, dessen Tätigkeit in der Rechtsprechung als der eines Krankengymnasten ähnlich anerkannt sei. Beide Tätigkeiten seien darauf gerichtet, den Heilerfolg sicherzustellen.
Hinweis
1. Die sich ständig verändernden Lebensverhältnisse lassen immer wieder neue Berufe entstehen, die häufig auf einer klassischen Berufsausbildung aufbauen und auf dieser Grundlage neues Spezialwissen vermitteln und neue Tätigkeitsfelder eröffnen. War der ursprünglich erlernte Beruf ein Katalogberuf oder ein diesem ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, steht damit noch nicht ohne Weiteres fest, dass die aufgrund der Fortbildung ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine freiberufliche und nicht eine gewerbliche Tätigkeit ist.
Denn die Annahme eines ähnlichen Berufs erfordert eine Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 22.1.2004, IV R 51/01, BFH-PR 2004, 254). Es ist möglich, dass die aufgrund der Fortbildung ausgeübte Tätigkeit so anders geartet ist, dass keine Ähnlichkeit mit einem Katalogberuf mehr gegeben ist (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 16.9.1999, XI R 63/98, BFH/NV 2000, 424).
2. Zur Weiterbildung als Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene kann zugelassen werden, wer eine staatliche Anerkennung als Krankenpfleger besitzt. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.1.2004, IV R 51/01, BFH-PR 2004, 254) ist die Ausbildung zum Beruf des Krankenpflegers derjenigen des Krankengymnasten (Physiotherapeuten), eines Katalogberufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, ähnlich. Deshalb liegt die Vergleichbarkeit der Ausbildung des Fachkrankenpflegers für Hygiene mit der des Krankengymnasten auf der Hand.
3. Problematischer Ist, ob die Tätigkeit des Hygiene-Fachkrankenpflegers derjenigen des Krankengymnasten ähnlich ist. Hier ist entscheidend, ob Vergleichsmaßstab für die Ähnlichkeit – so das FA – die unmittelbare Arbeit "am oder mit dem Patienten" ist oder ob es ausreicht, dass die Tätigkeit des Hygiene-Fachkrankenpflegers ebenso wie die des Krankenpflegers dazu dient, den Heilerfolg für den Patienten sicherzustellen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.9.2006, XI R 64/05