Die Gestellung eines Dienstfahrzeugs durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte führt bereits nach der bisherigen Rechtsprechung zu einer als Arbeitslohn zu bewertenden geldwerten Zuwendung an den Arbeitnehmer, wenn dieser das Fahrzeug wegen Sondereinsätzen außerhalb der Dienstzeit ständig zur Verfügung haben muß (BFH, Urteil v. 20. 12. 1991, VI R 116/89, BStBl 1992 II S. 308). Für diese aus Gründen der Rechtsklarheit gebotene rechtliche Beurteilung ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen muß oder kann.
Diese Erwägungen, die für die Gestellung des Fahrzeugs gelten, treffen für die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers gleichermaßen zu. Dies gilt auch dann, wenn der benutzte Dienstwagen büromäßig ausgestattet oder eingerichtet ist. Denn der Umstand, daß ein Arbeitnehmer bei büromäßiger Ausstattung seines Dienstfahrzeugs und der Gestellung eines Fahrers die von ihm geschuldete Arbeit bereits während der Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erbringen kann, wirkt sich auch für ihn vorteilhaft aus. Er kann dadurch die sonst erforderliche Dauer seines Aufenthalts an der regelmäßigen Arbeitsstätte verkürzen und damit die ihm für nichtberufliche Zwecke zur Verfügung stehende Zeitspanne vergrößern. Zu Recht weist der BFH in der vorstehend mitgeteilten Entscheidung darauf hin, daß das eigene Interesse des Arbeitnehmers an der Erlangung dieses Vorteils so hoch zu bewerten ist, daß die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers an der Gestellung eines Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seines Arbeitnehmers ausscheidet.
Wird hingegen einem Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen ein sondergeschützter Kraftwagen mit Fahrer zur Verfügung gestellt und ist das Fahrzeug zum Selbststeuern nicht geeignet, soll dies nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zur Annahme eines geldwerten Vorteils führen. In einem solchen Fall soll es sich um eine Arbeitsbedingung handeln, die aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen geboten sein kann (vgl. hierzu auch BMF, Schreiben v. 21. 1. 1991, BStBl 1991 I S. 157, Tz. 3). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. M. E. handelt es sich hier um eine Billigkeitsmaßnahme der Finanzverwaltung, die im Hinblick auf die besondere Gefährdung bestimmter Steuerpflichtiger gerechtfertigt erscheint. Entsprechend dürfte der Fall liegen, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhält, an denen es erforderlich werden kann, daß er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt, etwa beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen (vgl. BMF, Schreiben v. 28. 5. 1996, BStBl 1996 I S. 654 , Tz. 1 Nr. 4).