Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Unterscheidung zwischen Fahrrad und Kfz
- Privatnutzung
- Bemessungsgrundlage
- Umsatzsteuer auf Privatnutzung
- Geldwerter Vorteil
1 So kontieren Sie richtig
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Löhne |
4110 |
6010 |
|
Löhne und Gehälter |
Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt |
8613 |
4948 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
Kfz (E-Bike als Kfz) |
0330 |
0530 |
|
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung (E-Bike als Fahrrad) |
0490 |
0690 |
|
Betriebs- und Geschäftsausstattung |
Abschreibungen auf Kfz (E-Bike als Kfz) |
4832 |
6222 |
|
Abschreibungen auf Sachanlagen |
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) |
4830 |
6220 |
|
Abschreibungen auf Sachanlagen |
So kontieren Sie richtig!
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad mit oder ohne Elektromotor zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein privater Nutzungsanteil anzusetzen ist. Der private Nutzungsanteil ist seit dem 1.1.2019 in der Regel nur dann als geldwerter Vorteil zu erfassen, wenn das E-Bike als Kfz einzustufen ist. Ist das der Fall, sind die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, auf das Konto "Löhne" 4110 (SKR 03) bzw. 6010 (SKR 04) zu buchen. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verrechnete Sachbezüge 19 % USt" 8613 (SKR 03) bzw. 4948 (SKR 04). Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zugewendet wird.
Buchungssatz:
Löhne |
|
an Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Überlassung eines E-Bikes
Ein Unternehmer hat im Januar 01 ein E-Bike gekauft, das er seinem Arbeitnehmer für betriebliche und private Fahrten zur Verfügung stellt. Das E-Bike ist verkehrstechnisch als Kfz einzuordnen. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (Bruttolistenpreis) für das E-Bike beträgt 6.200 EUR. Der private Nutzungsanteil 01 für das E-Bike beträgt: 6.200 EUR ÷ 4 = 1.550 EUR, abgerundet auf volle 100 EUR = 1.500 × 1 % = 15,00 EUR im Monat.
Berechnung:
Bruttolistenpreis: |
6.200 EUR |
anzusetzen sind 25 % = 1.550 EUR, abgerundet auf: |
1.500 EUR |
1 % von 1.500 EUR: |
15,00 EUR |
Für Zwecke der Umsatzsteuer sind zusätzlich (6.200 EUR x 1 % = 62,00 EUR – 15,00 EUR = 47,00 EUR) 47,00 EUR zu erfassen. Aus diesem Betrag ist die Umsatzsteuer mit 7,50 EUR herauszurechnen und zusätzlich zu erfassen. |
|
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4110/6010 |
Löhne |
15,00 |
8613/4948 |
Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt |
12,60 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
2,40 |
4110/6010 |
Löhne |
7,50 |
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
7,50 |
Laut Finanzverwaltung ist die USt aus dem vollen Betrag zu berechnen, sodass zusätzlich 7,50 EUR zu erfassen sind (USt aus 62 EUR = 9,90 EUR – 2,40 EUR = 7,50 EUR).
3 Welche Unterscheidungen bei Fahrrädern erforderlich sind
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil seit dem 1.1.2019 nur dann als geldwerten Vorteil erfassen, wenn das E-Bike als Kfz einzustufen ist. Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung als geldwerten Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Ob ein E-Bike als Fahrrad oder Kfz einzustufen ist, richtet sich nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach ist wie folgt zu unterscheiden:
- Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
- Kein Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält.
Das gilt auch dann, wenn diese Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers ermöglicht. Es sind dann die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
4 Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist nach den gleichlautenden Erlassen des Bundesfinanzministeriums (BMF) und der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020 wie folgt als Arbeitslohn zu erfassen: