Leitsatz
Zu den als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Kinderbetreuung zählen auch Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Der Fahrtkostenersatz ist nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn die Zahlung bar geleistet wird.
Sachverhalt
Für die Jahre 2015 und 2016 machte die Klägerin Aufwendungen für Fahrten der Großmutter der Kinder zur Kinderbetreuung in Höhe von jeweils 2.340,00 EUR als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen, da keine Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen auch nicht durch Überweisungen nachgewiesen seien. Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, die Fahrtkosten seien der Großmutter in beiden Jahren in bar erstattet worden. Als Nachweis der Fahrtkosten wurden Rechnungen der Großmutter vorgelegt und darauf verwiesen, dass die Klägerin mit der Großmutter der Kinder einen Vertrag zur unentgeltliche Kinderbetreuung abgeschlossen habe in dem auch vereinbart worden sei, dass die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer erstattet würden. Da die Erstattungen in bar erfolgt seien, hat das Finanzamt die Anerkennung als Sonderausgaben versagt. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe die Aufwendungen der Großmutter bar erstattet. Ebenso wie bei § 35a Abs. 2 EStG und § 35a Abs. 3 EStG sowie § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG lasse sich auch dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG nicht entnehmen, dass bei einer Barzahlung ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne jegliche bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die formellen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs erfüllt seien. Es könne im Streitfall daher offenbleiben, ob die Kinderbetreuung durch die Großmutter eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage gewesen sei und daher ein steuermindernder Abzug als Sonderausgaben ausscheide.
Hinweis
Im Streitfall ist die Anerkennung der Betreuungskosten daran gescheitert, dass die Zahlungen nicht unbar erfolgt sind. In der Praxis scheitert die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten der Großeltern als Kinderbetreuungskosten aber oft an anderen Formfehlern. Das FG Nürnberg, Urteil v. 30.5.2018, 3 K 1382/17, hat den Sonderausgabenabzug z. B. wegen folgender Formfehler abgelehnt:
- Die Formulierung, die Kinderbetreuung solle "ab und zu" erfolgen, begründe kein Schuldverhältnis.
- Eine fremde Betreuungsperson hätte es nicht akzeptiert, wenn sie Fahrtkosten erst zwei Jahre später erstattet bekommen hätte.
- Die Großeltern hatten ihren Kindern für die Betreuung der Enkelkinder nur Aufstellungen über ihre Fahrten aber keine Rechnungen ausgehändigt. Diese Aufstellungen waren undatiert. Es fehlte an Angaben, an welchem Datum die Fahrten stattgefunden hatten.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil v. 24.08.2021, 12 K 912/20