(1) Für Maßnahmen der zuständigen ausländischen Behörden nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3, 4, 6 und 7, mit Ausnahme der Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz, gespeicherten Fahrzeugdaten übermittelt werden.

 

(2) Die Daten dürfen in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Zulassungsbehörden zur Überwachung des Versicherungsschutzes sowie für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen oder Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1 Buchstabe b, c und d des Straßenverkehrsgesetzes den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.

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