(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern:
1. |
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe a bis n erhobenen Daten sowie die errechnete Nutzlast (Gesamtmasse abzüglich Leermasse), |
2. |
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten, soweit diese in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind, |
3. |
folgende frühere Daten:
a) |
die früheren Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer), |
b) |
die früheren Fahrzeug-Identifizierungsnummern, |
c) |
die Nummern früherer Fahrzeugbriefe und der Verbleib dieser Briefe, |
d) |
die früheren Angaben zum Hersteller und Typ des Fahrzeugs, |
e) |
Zahl der dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldeten Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie der jeweilige Tag der Änderungen, |
f) |
Zahl und Grund der sonstigen Änderungen, |
g) |
die nach § 3 Abs. 2 Nr. 22 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten. |
h) (weggefallen) |
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten, soweit sie sich auf rote Kennzeichen erstrecken, auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(4) 1Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
2. |
Erkennungsnummer des ausgehändigten Versicherungskennzeichens, |
3. |
Beginn des Versicherungsschutzes, |
5. |
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des gültigen Versicherungskennzeichens, |
6. |
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a) |
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, |
b) |
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung, |
c) |
Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. |
|
2Bei der Ausgabe von roten Versicherungskennzeichen (§ 29g der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind nur die Daten nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu speichern. 3Der für das ausgegebene Versicherungskennzeichen zuständige Versicherer hat die nach den Sätzen 1 und 2 im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
(5) Im Zentralen Fahrzeugregister sind die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 bezeichneten Kennzeichen sowie der Tag der Zuteilung der Kennzeichen zu speichern.
(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(7) Im Zentralen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten gespeichert werden.