Nadine Rumland-Gelzhäuser
Die Gründung einer Familien-Vermögensverwaltungsgesellschaft ist die entscheidende vorbereitende Maßnahme zu dem sodann abzuschließenden Erbvertrag.
Ausgangssituation
Dieses Muster geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der 65-jährige Erblasser ist Eigentümer von 9 Immobilien, die zu Renditezwecken fremdvermietet sind. Der Verkehrswert der Immobilien beläuft sich auf insgesamt 11 Mio EUR. Dem stehen Verbindlichkeiten aus Baufinanzierungsdarlehen i.H.v. 5 Mio EUR gegenüber. Weiterhin gehört ihm ein Wertpapierdepot i.H.v. 1,5 Mio. EUR, ein Ferienhaus in Florida mit einem Verkehrswert von 900.000 EUR, zur Hälfte ein Einfamilienhaus, befindlich in einer Erbengemeinschaft mit seiner Schwester (der Verkehrswert seines Anteils beträgt 400.000 EUR) und eine eigengenutzte Immobilie in Deutschland mit einem Verkehrswert i.H.v. 1,8 Mio EUR. Die Immobilie bewohnt er zusammen mit seiner 62-jährigen Ehefrau, mit der er in modifizierter Zugewinngemeinschaft verheiratet ist. Sie hat bei seinem Tod einen nach § 5 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 1371 Abs. 2 BGB berechneten Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 500.000 EUR. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von 28 und 24 Jahren. Aus erster Ehe hat der Erblasser 2 Kinder im Alter von 40 und 38 Jahren, wobei beide wiederum Kinder haben. Die Ehefrau des Erblassers ist von Hause aus gut situiert und soll bei seinem Ableben lediglich die eigengenutzte Immobilie erhalten.
Der Erblasser wünscht die Ersparnis von Erbschaftsteuer, die Vermeidung von Erbstreitigkeiten und nicht zuletzt den Erhalt des Familienvermögens für die nächsten Generationen. Er möchte die in seinem Eigentum stehenden Immobilien, als sein (Gesamt-)Lebenswerk auch im Erbfall erhalten, wobei ein Einfluss Dritter möglichst vermieden werden soll.
Die Kinder sollen alle gleich behandelt werden. Beide Kinder aus erster Ehe haben studiert und sind geeignet, das Vermögen zu verwalten und zu mehren. Ernsthafte Spannungen zwischen ihnen bestehen nicht. Die minderjährigen Kinder sollen sukzessive am Vermögen beteiligt werden, ebenso die Enkelgeneration.
Rechtlicher Hintergrund
Es ist statistisch wahrscheinlich, dass der Ehemann vor seiner Ehefrau stirbt. Aufgrund des vorhandenen Vermögens der Beteiligten wäre es aus erbschaftsteuerlichen Gründen nicht sachgerecht, wenn in diesem Fall zunächst die Ehefrau und dann die Kinder erben. Die wesentlichen Bestandteile des Vermögens müssen daher an die Kinder übergehen. Dabei soll die persönliche Haftung der Empfänger für die durch die Immobilien abgesicherten Kredite vermieden werden. Die Möglichkeit der steuerfreien Übertragung des gemeinsam bewohnten Wohnhauses auf die Ehefrau sollte aber genutzt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG; vgl. hierzu auch RE 13.3 Abs.2 S.3ff. ErbStR 2011). Im Falle der lebzeitigen Übertragung wird im Unterschied zum Erwerb von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG keine 10-jährige Behaltensfrist ausgelöst, was eine größere Planungssicherheit zur Folge hat. Weiterhin lassen sich mit Einbringung der vermieteten Immobilien in die Familien-Vermögensverwaltungsgesellschaft die beabsichtigten Regelungszwecke, nämlich den Erhalt des Gesamtlebenswerks und die längerfristige Vermeidung von Erbstreitigkeiten bei Erbauseinandersetzungen, erreichen.
Nach Einbringung der Vermögenswerte in die zuvor gegründete Familien-Vermögensverwaltungsgesellschaft können sukzessive Gesellschaftsanteile schenkweise an die Kinder übertragen werden. Dies hat folgende zivilrechtliche und steuerliche Vorteile:
- das Familienvermögen erfährt keine Zersplitterung in künftigen Erbgängen, wobei die Kinder natürlich unter dem Zwang stehen, sich im Hinblick auf die Verwaltung der Beteiligungen zu einigen,
- das Risiko der Übertragung wesentlicher Vermögenswerte auf familienfremde Personen wird reduziert,
- die Freibeträge des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG werden genutzt und können 10 Jahre später nochmals in Anspruch genommen werden (§ 14 ErbStG).
Der Gründungsvertrag einer Familienvermögensverwaltungs-GmbH & Co. KG, in die Grundvermögen eingebracht werden soll, bedarf gem. § 311b BGB zwingend der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch, wenn der Gesellschaftsvertrag bereits vor dem Einbringungsvertrag geschlossen wird, wenn der Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Einbringung von Grundbesitz enthält (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB).
Sonstige Hinweise
Entwirft ein Anwalt den Vertrag, richten sich die Gebühren nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 2300. Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, der nach § 23 RVG zu bestimmen ist. Im Regelfall dürfte der Gegenstandswert auch hier der Höhe der Einlagen entsprechen.
Die Vergütung des Anwalts kann gemäß § 4 RVG auch individuell festgelegt werden.
Da Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden, muss der Vertrag wegen § 311b BGB zwingend notariell beurkundet werden. Die Vergütung des Notars richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften der Kostenordnung. Nach Nr. 21100 KV GNotKG erhält der Notar für die Beurkundung des Vertrags zwei volle Gebühren. D...