Relativ genau gefasste Regeln für die "richtige" Gewinnverteilung gibt es für Unterbeteiligungen an Mitunternehmerschaften. Der Gewinnanteil ermittelt sich prozentual aus dem Gewinnanteil der Hauptbeteiligung.

 
Praxis-Beispiel

Unterbeteiligung eines Kindes

Der Vater hat sein Kind an seiner Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft unterbeteiligt. Diese Unterbeteiligung umfasst 10 % der Hauptbeteiligung des Vaters. Die Gewinnbeteiligung des Kindes muss damit ebenfalls 10 % des Gewinnanteils des Vaters betragen. Unschädlich ist es, wenn diese Aufteilung zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr als 15 % des Werts der Unterbeteiligung führt.

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