Am präzisesten hat sich die Rechtsprechung für den Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters festgelegt.[1] Maßgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu erwartende Rendite auf den Nennwert der stillen Einlage. Kommt es später zu wesentlichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, z. B. durch einen Gewinnsprung, wird eine Anpassung der Verteilungsregelung erforderlich.[2]

Danach kann einer Einlage eines stillen Gesellschafters, die aus seinen eigenen Mitteln stammt, eine Rendite von bis zu 25 % der stillen Einlage zugebilligt werden. Trägt der stille Gesellschafter auch noch ein Verlustrisiko, werden bis zu 35 % anerkannt. Wurden die Geldmittel dem stillen Gesellschafter zuvor geschenkt, reduziert sich seine maximal anzuerkennende Rendite auf 15 % der Einlage. Trägt er kein Verlustrisiko, vermindert sich die zugestandene Rendite auf nur noch 12 % der Einlage.

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