Bezieher von Kurzarbeitergeld sind unter anderem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihre im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Kurzarbeitergelder (einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse) gegebenenfalls zusammen mit anderen Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Elterngeld) mehr als 410 Euro betragen. Bei der nach Abgabe der Einkommensteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung (frühestens im Folgejahr) kann es gegebenenfalls zu Steuernachforderungen kommen. Das liegt daran, dass ausschließlich für die Ermittlung des persönlichen Steuersatzes das Kurzarbeitergeld (einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse) und etwaige andere Lohnersatzleistungen den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet werden (Progressionsvorbehalt). Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz. In einem zweiten Schritt wird dieser erhöhte Steuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen (ohne das Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet.
Da der Progressionsvorbehalt nicht bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden kann, sondern erst bei der Veranlagung durch das Finanzamt, kann es zu Steuernachforderungen kommen. Welche konkreten steuerlichen Auswirkungen sich im Einzelfall ergeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel der Steuerklasse beziehungsweise der Steuerklassenkombination der Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (und gegebenenfalls der Bruttolohnverteilung zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie von der Höhe der Lohnsteuerabzugsbeträge, anderen der Besteuerung unterliegenden Einkünften, den abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder von den sonstigen Abzügen.
Mit dem Progressionsvorbehalt wird der verfassungsrechtlich gebotene Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt. Denn das bezogene Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Deshalb hat der Gesetzgeber das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei gestellt, zugleich aber festgelegt, dass sich der persönliche Steuersatz erhöht.
Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der Erklärungspflicht im Falle des Bezugs von Kurzarbeitergeld intensiv erörtert. Es wurde keine - auch keine zeitlich befristete - Ausnahmeregelung beschlossen.