Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses in Frankreich dürfen in Deutschland nicht abgezogen werden. Das FG Rheinland-Pfalz begründet diese Entscheidung mit dem DBA Deutschland-Frankreich und sieht dabei die EuGH-Rechtsprechung nicht entgegenstehen.
Sachverhalt
Ein Ehepaar wollte sein Ferienhaus in Frankreich für 6 Wochen pro Jahr selbst bewohnen und für den Rest des Jahres fremd vermieten. Während der Bauphase entstanden Verluste von rund 18.000 EUR, die das Ehepaar in seiner deutschen Einkommensteuererklärung geltend machte. Die Eheleute argumentierten, dass die neuere EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungs- bzw. Kapitalverkehrsfreiheit einen Verlustabzug rechtfertige und sie in Frankreich keine positiven Einkünfte erzielen, mit denen die Verluste verrechnet werden könnten.
Entscheidung
Das FG lässt keine Verlustverrechnung mit deutschen Einkünften zu. Nach Art. 3 Abs. 4 DBA Frankreich können Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Vermögen belegen ist. Aus diesem Grund müssen die Verluste des Ferienhauses auf französischer Seite erfasst werden. Diese Regelung begegnet nach Ansicht des FG keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Mit Urteilen vom 15.5.2008 ("Lidl Belgium", C-414/06) und 13.12.2005 ("Marks & Spencer", C-446/03) erkannte der EuGH in dem Verbot der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung nur dann einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn Verluste nicht (mehr) in dem Staat mit Besteuerungsrecht berücksichtigt werden können.
Im französischen Steuerrecht wird eine Verlustverrechnung jedoch ausdrücklich zugelassen. Nach dem Allgemeinen Steuergesetzbuch (Code Generale des Impôts, kurz CGI) können Verluste aus Grundbesitz vorgetragen werden. Den Vermietern bleiben die Verluste in Frankreich daher für eine spätere Verrechnung erhalten, sodass aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen kein Abzug in Deutschland geboten ist.
Hinweis
Das Finanzamt wollte für die Verluste einen negativen Progressionsvorbehalt gewähren, d.h. die ausländischen Verluste steuersatzmindernd in der deutschen Steuerfestsetzung berücksichtigen. Das FG weist darauf hin, dass ein Progressionsvorbehalt ab 2008 nur noch für (nach DBA steuerfreie) Einkünfte gilt, die einen Drittstaatenbezug aufweisen, nicht hingegen für Einkünfte aus EU-Staaten wie Frankreich (§ 32b Abs. 1 Sätze 2, 3 EStG).
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2010, 5 K 2408/08