Leitsatz
Aufgrund der Ablaufhemmung endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung des Delikts. Beim Kindergeld als Steuervergütung tritt die Beendigung erst mit der letzten unrechtmäßigen Gewährung ein. Da das Kindergeld monatlich gewährt wird, erfolgt jeden neuen Monat eine weitere unrechtmäßige Gewährung.
Sachverhalt
Mit von ihr unterzeichnetem Antrag vom 15.6.1998 beantragte die Klägerin (Kl.) Kindergeld für ihre schwerbehinderte Schwester (GdB 100). Die Familienkasse (FK) zahlte in der Folge das Kindergeld an die Kl. aus; ein Festsetzungsbescheid erging nicht. Mit Bescheid v. ...2007 hob die FK die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Juni 1998 bis August 2003 auf und forderte das für diesen Zeitraum überzahlte Kindergeld zurück. Den Einspruch der Kl. wies die FK als unbegründet zurück, da es sich bei der Schwester nicht um ein Pflegekind handele und eine Haushaltsaufnahme nicht vorliege. Mit ihrer Klage macht die Kl. geltend, sie habe bis zum 18.6.2000 mit ihrer Schwester örtlich gebunden zusammengelebt und habe die Schwester durchgängig persönlich betreut und versorgt. Eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist wegen der Begehung einer Steuerordnungswidrigkeit sei nicht eingetreten, denn die Kl. habe keine Steuerordnungswidrigkeit begangen.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass für den Zeitraum Juni 1998 bis Juni 2000 die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld erfüllt waren und der Kl insoweit Kindergeld zu gewähren ist. Die Kl. hat nach dem Umzug der Schwester in das Pflegeheim ihre nach § 68 Abs. 1 EStG bestehende Mitwirkungspflicht verletzt, und dadurch leichtfertig bewirkt, dass Kindergeld ab Juli 2000 zu Unrecht weitergezahlt wurde. Die 5-jährige Festsetzungsverjährungsfrist war nach Auffassung des FG bei Aufhebung der Kindergeldfestsetzung am 6.6.2007 aufgrund der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO auch noch nicht abgelaufen. Beim Kindergeld als Steuervergütung tritt die Beendigung des Delikts erst mit der letzten unrechtmäßigen Gewährung ein und da das Kindergeld monatlich gewährt wird, erfolgt jeden neuen Monat eine weitere unrechtmäßige Gewährung.
Hinweis
Die vom FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wurde von der Klägerin nicht eingelegt, und das Urteil ist somit rechtskräftig geworden.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 31.01.2013, 10 K 1438/10