Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in den Jahren vor 2007 sind nach der gesetzlichen Neuregelung (§ 52 Abs. 39 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG 2007) gesondert festzustellen, wenn die Feststellungsfrist am 1.1.2007 noch nicht abgelaufen war. Nach Auffassung des FG ist dabei auf die Feststellungsfristen abzustellen, die bei Durchführen eines Feststellungsverfahrens gelten. Ob der ESt-Bescheid für das Jahr der Verlustentstehung bestandskräftig ist und ggf. eine Änderungsmöglichkeit besteht, ist nach Ansicht des FG rechtlich ohne Bedeutung.
Sachverhalt
Die Kläger hatten im Jahr 2000 Verluste aus der Veräußerung privater Wertpapiere in Höhe von rund 362.000 DM erlitten. In ihrer Steuererklärung machten sie jedoch nur Verluste von 12.000 DM geltend. Im Zusammenhang mit einer Änderung des ESt-Bescheids 2000 (aus anderen Gründen) erließ das Finanzamt im Jahr 2004 einen Verlustfeststellungsbescheid über 12.000 DM, den die Kläger mit Einspruch anfochten. Wegen fehlender Begründung wies das Finanzamt den Einspruch ab. Erst im Klageverfahren machten die Kläger die inzwischen unstreitigen Verluste geltend.
Entscheidung
Das FG hat der Klage stattgegeben. Anlass für die gesetzliche Neuregelung war, dass der BFH mit Urteil vom 22.9.2005 (IX R 21/04, BFH/NV 2006 S. 1185) entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden hatte, mangels gesetzlicher Grundlage sei für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (die nicht mit anderen Einkünften, sondern lediglich mit späteren Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden dürfen) keine gesonderte Feststellung durchzuführen. Die fehlende gesetzliche Grundlage hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2007 geschaffen (§ 23 Abs. 9 Satz 9 EStG). Die oben wieder gegebene Übergangsregelung stellt allein auf den Ablauf der Feststellungsfrist ab. Da die Feststellungsfrist jedoch auch ohne diese Regelung zu beachten wäre, kommt der gesetzlichen Regelung nach Auffassung des FG die Bedeutung zu, dass keine weiteren Voraussetzungen verlangt werden dürfen.
Hinweis
Nachdem gegen das Urteil des FG Revision eingelegt worden ist (Az. des BFH: IX R 44/07), wird der BFH über die Streitfrage abschließend zu entscheiden haben. Bis dahin ist zu empfehlen, Veräußerungsverluste aus früheren Jahren vorsorglich geltend zu machen, wenn die Feststellungsfrist am 1.1.2007 noch nicht abgelaufen war. Lehnt das Finanzamt die Feststellung ab, sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2007, 3 K 142/06