Die Anlage FE 2 wird benötigt, sofern sich im betrieblichen Bereich begünstigt zu besteuernde Veräußerungsgewinne im Bereich des Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögens oder sonstige tarifbegünstigte Einkünfte, z. B. Entschädigungen, ergeben, ferner bei übertragenen Veräußerungsgewinnen nach § 6b EStG, bei Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht und -haltung, aus gewerblichen Termingeschäften, aus Beteiligungen an einer REIT-AG sowie anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Gehört ein Investmentanteil zum Betriebsvermögen und wird der Gewerbebetrieb veräußert, ist Teil des Veräußerungsgewinns der Teil der Veräußerung, der auf den Investmentanteil entfällt. Dieser Teil des Veräußerungsgewinns ist genauso zu behandeln wie eine im laufenden Geschäft realisierte Veräußerung eines Investmentanteils. Die Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG ist daher auch auf den auf den Investmentanteil entfallenden Teil des Veräußerungsgewinns anzuwenden.

Mit der Anlage FE 2 sind außerdem gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erklären.

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