Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Die Anlage FB wird ausschließlich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von einkommensteuerlichen Besteuerungsgrundlagen benötigt. Sie dient der Identifizierung der Feststellungsbeteiligten, auf die die Besteuerungsgrundlagen aufzuteilen sind.
4.1 Persönliche Angaben (Zeilen 1-18)
Die Zeilen 1-18 erfragen die persönlichen Angaben des Beteiligten, die erforderlich sind, damit das Feststellungsfinanzamt dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt die gesondert und einheitlich festgestellten und auf den Beteiligten entfallenden Besteuerungsgrundlagen mitteilen kann.
Außerdem ist die persönliche Anschrift des Feststellungsbeteiligten erforderlich, um ggf. eine Einzelbekanntgabe des Feststellungsbescheids gegenüber dem Beteiligten durchführen zu können.
Die Nummer des Beteiligten (Zeile 3) dient der Finanzverwaltung zur maschinellen Durchführung des Feststellungsverfahrens. Die erstmalige Nummerierung muss auch in den Folgejahren unbedingt beibehalten werden, damit die gespeicherten Daten weiter genutzt werden können. Deshalb ist bei Ausscheiden eines Beteiligten dessen laufende Nummer nicht neu zu belegen.
Die Angabe der Identifikationsnummer (Zeile 18) erlangt demnächst größere praktische Bedeutung, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt die derzeit noch maßgebende Steuernummer ablösen wird.
4.2 Beteiligungsart (Zeilen 19/20)
In Zeile 19 wird die Art der Beteiligung kenntlich gemacht, die auch steuerlich von Bedeutung sein kann. Denn insbesondere die Frage der Haftungsbeschränkung, z. B. bei einem Kommanditisten, kann Auswirkung auf Höhe und Verteilung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen haben.
In Zeile 20 ist kenntlich zu machen, ab wann die Beteiligung besteht.
4.3 Art des Beteiligten (Zeilen 21/22)
In den Zeilen 21 und 22 wird die Art des Beteiligten abgefragt: Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder um eine Körperschaft? Bei einer Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligte, an der Kapitalgesellschaften direkt oder indirekt beteiligt sind (doppelstöckige Personengesellschaft), können sich Besonderheiten ergeben. Es können sich Auswirkungen auf die Steuerfreiheit von Erträgen nach § 8b KStG sowie die Besteuerung eines Übergangsgewinns infolge Vermögensübergangs ergeben, sodass der prozentuale Beteiligungsanteil der direkt oder indirekt beteiligten Kapitalgesellschaft von Bedeutung sein kann. Zeile 22 berifft Änderungen nach Beginn des Wirtschaftsjahres oder zum Eintrittszeitpunkt.
4.4 Beschränkte Steuerpflicht (Zeilen 23-25)
In den Zeilen 23-25 werden beschränkt steuerpflichtige Beteiligte mit Beginn und Ende der beschränkten Steuerpflicht kenntlich gemacht.
4.5 Vermögensverwaltende Gesellschaften/Gemeinschaften, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört (Zeilen 26/27)
Die Zeilen 26 und 27 betreffen ausschließlich vermögensverwaltende Gesellschaften und Gemeinschaften, die kenntlich machen müssen, ob die Beteiligung zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land – und Forstwirtschaft gehört.
4.6 Aufteilungsquote (Zeilen 28-34)
Zeilen 28/29 betreffen die vertraglich vereinbarte Aufteilungsquote für die Verteilung der Besteuerungsgrundlagen zu Beginn des Wirtschaftsjahres oder zum Eintrittszeitpunkt, Zeilen 30/31 die Veränderungen der Aufteilungsquote nach Beginn des Wirtschaftsjahres oder nach dem Eintrittszeitpunkt und Zeilen 32-34 bei Gründung, Eintritt und Austritt im Feststellungszeitraum oder bei Eintritt bis einschließlich 1.1. des Folgefeststellungszeitraums.
4.7 Veränderungen im Gesellschafterbestand (Zeilen 35-39)
In die Zeilen 35-37 sind Eintragungen zu machen, wenn eine beteiligte natürliche Person verstorben ist, eine Kapital- oder Personengesellschaft gelöscht, aufgelöst oder umgewandelt worden ist sowie bei Schenkung oder Vererbung der Beteiligung. Zeilen 38/39 betreffen den unentgeltlichen oder entgeltlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen.
4.8 Beteiligte Personengesellschaften (Zeile 40)
Bei der Beteiligung von Personengesellschaften ist die Angabe erforderlich, in welcher prozentualen Höhe ggf. Kapitalgesellschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt sind.