Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Mit den Angaben auf der Anlage FE 1 wird die Feststellung und Verteilung der laufenden Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) sowie der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesteuert. Sofern darüber hinaus Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festzustellen sind, werden weitere Anlagen benötigt.
6.1 Anlage FE 2
Die Anlage FE 2 wird benötigt, sofern sich im betrieblichen Bereich begünstigt zu besteuernde Veräußerungsgewinne im Bereich des Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögens oder sonstige tarifbegünstigte Einkünfte, z. B. Entschädigungen, ergeben, ferner bei übertragenen Veräußerungsgewinnen nach § 6b EStG, bei Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht und -haltung, aus gewerblichen Termingeschäften, aus Beteiligungen an einer REIT-AG sowie anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Gehört ein Investmentanteil zum Betriebsvermögen und wird der Gewerbebetrieb veräußert, ist Teil des Veräußerungsgewinns der Teil der Veräußerung, der auf den Investmentanteil entfällt. Dieser Teil des Veräußerungsgewinns ist genauso zu behandeln wie eine im laufenden Geschäft realisierte Veräußerung eines Investmentanteils. Die Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG ist daher auch auf den auf den Investmentanteil entfallenden Teil des Veräußerungsgewinns anzuwenden.
Mit der Anlage FE 2 sind außerdem gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erklären.
6.2 Anlage FE 3
Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten gesteuert. Außerdem sind dort Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Betriebseinnahmen bei Kosten- und Hilfsgemeinschaften sowie Betriebsausgaben bei Laborgemeinschaften i. S. des § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2019 sowie Angaben zu § 3a EStG (Sanierungserträge) zu erfassen.
Aufbewahrung von Belegen
Hinsichtlich der Spenden und Mitgliedsbeiträge ist zu beachten, dass Zuwendungsbestätigungen und Nachweise, die nicht vom Finanzamt angefordert wurden und nicht elektronisch übermittelt werden, bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 AO aufzubewahren sind. Für Spenden bis 300 EUR genügt der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) als Zahlungsnachweis.
6.3 Anlage FE 4
Die Anlage FE 4 trägt der Regelung in § 34a EStG Rechnung (Thesaurierungsbegünstigung), wonach der nicht entnommene Gewinn auf Antrag begünstigt (mit einem Steuersatz von 28,25 %) berechnet wird. Diese Regelung gilt auch für Mitunternehmer, deren Anteil am Gewinn mehr als 10 % beträgt oder 10.000 EUR übersteigt. Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung ist bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen. Angaben sind in dieser Anlage auch für Gesellschafter erforderlich, für die zum 31.12.2021 ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.
Die Anlage FE 4 dient auch der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Entsprechend werden Angaben zu Entnahmen, Einlagen, Schuldzinsenhöhe und Grund für die Kreditaufnahme erfragt.
6.4 Anlage FE 5
Die Anlage FE 5 wird benötigt, um zusätzliche Angaben zu nicht abziehbaren Schuldzinsen, zur Beschränkung des Verlustabzugs nach §§ 15a, 15b EStG sowie zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns zu erfragen.
6.5 Anlagen FE-KAP, FE-K-Bet und FE-KAP-INV
Gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden anrechenbaren Steuern (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, ausländische Steuern, fiktive ausländische Quellensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) sind ausschließlich mit der Anlage FE-KAP zu erklären. Dabei ist zwischen Kapitalerträgen, die dem inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben (Zeilen 3–11) und solchen ohne inländischen Steuerabzug (Zeilen 12–35) zu unterscheiden. Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, wie z. B. aus sonstigen Kapitalforderungen oder aus stiller Gesellschaft, sind in die Zeilen 36-40 einzutragen. Zeilen 41/42 betreffen Kapitalerträge, für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist, Zeilen 43-48 Steuerabzugsbeträge (inländische und ausländische), die bei den Erträgen in den Zeilen 3 bis 21 einbehalten worden sind. In Zeilen 49-51 sind anzurechnende Steuern einzutragen, die im Zusammenhang mit Erträgen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, angefallen sind, sowie bei Erträgen aus anderen Einkunftsarten. Zeilen 52/53 betreffen beschränkt anrechenbare Kapitalertragsteuern nach § 36a EStG und/oder § 31 Abs. 3 InvStG, Zeilen 54-58 Familienstiftungen nach § 15 AStG.
Die Anlage FE-KAP-INV betrifft Investmenterträge, die nicht dem inländisc...