Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Nach § 240 Abs. 3 HGB können unter bestimmten Voraussetzungen Festwerte gebildet werden. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, Festwerte in der Handelsbilanz zu bilden, dann ist er nach dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz auch in der Steuerbilanz daran gebunden, diesen Festwert auszuweisen.
Gleichbleibende Menge und Wert als Voraussetzung
Nach den Regelungen des HGB gilt, dass Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
Festwerte können gebildet werden für
- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie
- für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
Festwerte sollen der Vereinfachung dienen, wenn ein Bestand von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen ausgewiesen wird, der in etwa immer in der gleichen Höhe vorhanden ist. Eine Festbewertung ist also möglich, wenn sich Buchabgänge einschließlich Abschreibung und Buchzugänge (ggf. zuzüglich nachträglicher Anschaffungskosten) annähernd ausgleichen.
Wenn Festwerte gebildet worden sind, werden die Anschaffungskosten bspw. für Werkzeuge sofort als Aufwand z. B. auf das Konto "Werkzeuge und Kleingeräte" 4985 (SKR 03) bzw. 6845 (SKR 04) gebucht.
Festwerte können nach § 240 Abs. 3 HGB gebildet werden für
- Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und/oder
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
- wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die regelmäßig ersetzt werden, und
- deren Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und
- der Bestand nach Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
Der Festwert wird in der Bilanz ausgewiesen und – bei unveränderten Verhältnissen – mit demselben Wert über mehrere Wirtschaftsjahre fortgeführt. Der Bestand muss jedoch regelmäßig alle 3 Jahre durch körperliche Bestandsaufnahme überprüft werden. Im Übrigen gilt die Annahme, dass sich Zugänge, Abgänge, Abschreibungen oder der Verbrauch bei den Vermögensgegenständen, für die ein Festwert gebildet worden ist, ausgleichen. Neuanschaffungen werden daher sofort als Aufwand gebucht. Dafür dürfen von den Wirtschaftsgütern, für die ein Festwert gebildet worden ist, keine Abschreibungen vorgenommen werden.
4.1 Für gleichartige Wirtschaftsgüter mit ähnlicher Funktion dürfen Festwerte gebildet werden
Es dürfen nur Wirtschaftsgüter mit einem Festwert ausgewiesen werden, wenn es sich um eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern handelt, die eine ähnliche oder gleiche Funktion erfüllen. Festwerte werden daher vor allem bei gleichartigen Wirtschaftsgütern gebildet, wie z. B. bei
- Hotelgeschirr oder Hotelbettwäsche
- Büroeinrichtungen,
- Gerüst- und Schalungsteilen im Baugewerbe,
- Laboreinrichtungen,
- Mess- und Prüfgeräten,
- Modellen,
- Rebstöcken im Weinanbau,
- Geschäftsausstattungen,
- maschinellen Anlagen,
- Hilfsstoffen (Kleinmaterial, Werkzeuge, Schrauben, Ersatzstoffe),
- Verbrauchsstoffen und Rohstoffen.
4.2 Festwerte müssen von nachrangiger Bedeutung sein
Ob ein Festwert nachrangig ist, muss im Verhältnis zur Bilanzsumme beurteilt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 3.8.1993 ist der Festwert immer dann als nachrangig einzustufen, wenn er an den fünf zurückliegenden Bilanzstichtagen im Durchschnitt nicht mehr als 10 % der Bilanzsumme betragen hat.
Unternehmer müssen damit rechnen, dass das Finanzamt den Prozentsatz konsequent anwenden wird, auch wenn es sich nicht um eine starre Größe handelt, sondern auch die individuellen Verhältnisse des einzelnen Betriebs berücksichtigt werden sollen.
4.3 Wie der Festwert bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen gebildet wird
Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen handelte es sich um Vorratsvermögen, das keiner planmäßigen Abschreibung unterliegt. Bei der erstmaligen Bildung eines Festwerts, z. B. für Schrauben und Ersatzteile, muss eine körperliche Bestandsaufnahme (= Inventur) durchgeführt werden. Nach der mengenmäßigen Erfassung muss der Wert bestimmt werden, der sich in der Regel nach den Anschaffungskosten richtet. Die Bewertung kann auch mit dem Teilwert oder nach dem Lifo-Verfahren erfolgen (Lifo = last in, first out). Beim Lifo-Verfahren wird unterstellt, dass das zuletzt angeschaffte Vorratsvermögen zuerst verbraucht wird.
4.4 Wie der Festwert bei Gegenständen des Sachanlagevermögens gebildet wird
Bei Gegenständen des Sachanlagevermögens kann erst dann ein Festwert gebildet werden, wenn der Bestand der Sachanlagen in etwa eine gleich bleibende Höhe erreicht hat. D. h., dass Zukäufe und Abgänge einschließlich Abschreibung sich in etwa die Waage halten (= sog. Anhaltewert). Aus Vereinfachungsgründen kann der Festwert mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden, der bei 40 % bis 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt.
Festwert für Gerüstteile
Bauunternehmer Huber hat im Januar 03 ein Leichtmetallgerüst für netto 50.000 EUR (zuzüglich 9.750 EUR Um...