rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten dem Kläger und dem Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) ist seit … getrenntlebend. Für das Streitjahr 1993 beantragte er in seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung den Sonderausgabenabzug für Unterhaltshaltsleistungen an seine getrenntlebende Ehefrau (F).

Die Anlage U legte er auch auf Aufforderungen des Finanzamts nicht vor. Vielmehr teilte er dem Finanzamt mit, daß F die Anlage U nicht unterschreiben wolle.

Im ESt-Bescheid für 1993 vom 13.7.1994 ließ das Finanzamt die geltend gemachten Unterhaltsleistungen unberücksichtigt.

Im Einspruchsverfahren teilten die Bevollmächtigten des Kl dem Finanzamt mit, daß F mit der Durchführung des begrenzten Realsplittings einverstanden sei. Dies ergebe sich aus einem Schreiben vom 27.9.1994, das F's Anwälte an sie gerichtet hätten. Dieses lautet u.a.: „Der Durchführung des begrenzten Realsplitting würde sie zustimmen. Bei dieser Gelegenheit fordern wird Ihren Mandanten auf, erhöhten Kinderunterhalt zu zahlen …”.

Das Finanzamt wies den Einspruch des Kl als unbegründet zurück.

Die Anlage U sei nicht unterschrieben vorgelegt worden. Es sei auch nicht dargelegt worden, warum die Zustimmung beim Zivilgericht nicht bewirkt worden sei.

Das vorgelegte Schreiben des Bevollmächtigten von F enthalte F's Zustimmung lediglich im Konjunktiv unter bestimmten Voraussetzungen.

Im Klageverfahren tragen die Bevollmächtigten des Kl erneut vor, F habe sich durch den bereits im Vorverfahren vorgelegten Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27.9.1994 bereit erklärt, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen.

Sie begehren der Unterhaltszahlungen wegen einen Sonderausgabenabzug von … DM.

Das Finanzamt meint, die Zustimmung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG könne der Vereinfachung wegen durch die Anlage U oder in einem formlosen Schreiben erfolgen. Beides sei gleichwertig. Eine solche Zustimmung liege jedenfalls nicht vor.

F wurde zum Verfahren notwendig beigeladen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung nach einer während einer Unterbrechung erfolgten telefonischen Rücksprache bei ihrem Anwalt zu Protokoll erklärt, daß sie nunmehr zustimme.

Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen dem Kläger und dem Finanzamt jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

Im Streitfall ist § 138 Abs. 1 FGO und weder § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO noch § 137 FGO anwendbar.

§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO ist nicht anwendbar. Denn die Nichtberücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben im Vorverfahren war nicht rechtswidrig, weil die Zustimmungserklärung der Beigeladenen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) im Vorverfahren nicht vorgelegt wurde. In der Erklärung der Bevollmächtigten der Beigeladenen, daß diese zustimmen würde, wenn … liegt keine solche Zustimmungserklärung. Die Beigeladene hat im Vorverfahren auch später keine eindeutige Erklärung abgegeben. Im Streitfall hat das Finanzamt dem Antrag des Kl auf, die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben nur deshalb zu entsprechen in Aussicht gestellt, weil die Beigeladene dem begrenzten Realsplitting in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugestimmt hat. Für die Anwendung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO ist damit kein Raum. Denn dem Antrag des Steuerpflichtigen wird nur dann im Sinne des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO stattgegeben, wenn durch die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts dem mit der Klage erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit abgeholfen wird (BFH-Beschlüsse vom 2.12.1987 II R 172/84, BFH/NV 1989, 455 und vom 27.2.1976 VI B 66/75, BFHE 118, 160, BStBl II 1976, 384). Daran fehlt es – wie ausgeführt – im Streitfall.

§ 137 FGO kommt ebensowenig zur Anwendung. Ein Verschulden des Kl, weil die Beigeladene die Zustimmungserklärung erst im Klageverfahren abgegeben hat, scheidet aus. Denn dem Kl kann das Verhalten der Beigeladenen nicht zugerechnet werden. Auch ein Verschulden des Finanzamts liegt nicht vor. Das Finanzamt mußte den Antrag des Kl auf Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben mangels Zustimmungserklärung der Beigeladenen ablehnen (vgl. BFH in BFHE 118, 160, BStBl II 1976, 384).

Ist die Kostenentscheidung im Streitfall demnach gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu treffen, so sind die Kosten unter Abwägung der Umstände des Streitfalles vom Kl und vom Finanzamt jeweils hälftig zu tragen und von keinem dieser Beteiligten allein.

Der BFH hat in seinem Beschluß in BFHE 118, 160, BStBl II 1976, 384 – hervorgehoben auch im Leitsatz – für die Kostenauferlegung nach billigem Ermessen im Sinne des § 138 Abs. 1 FGO auf die Veranlassung des Rechtsstreits abgestellt. Erlange ein Steuerpflichtiger erst während des Klageverfahrens von seinem inzwischen von ihm g...

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