rechtskräftig
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten den Klägern auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) beantragten in ihrer Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1990 für eine in einem Neubau im Sanierungsgebiet gelegene Eigentumswohnung Abschreibungen nach § 82g EStDV.
Das Finanzamt setzte im ESt-Bescheid für 1990 vom 12.12.1991 lediglich AfA mit 2% an. Im Einspruchsverfahren begehrten die Kl noch erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG.
Durch Einspruchsentscheidung vom 27.1.1993 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren meinten die Kl, sowohl § 82g EStDV als auch § 7h EStG würden im Streitfall greifen. Sie beantragten zusätzlich hilfsweise Absetzungen nach § 82i EStDV und nach § 7i EStG, ersatzweise Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG.
Das Finanzamt meinte, die erstmals im Klageverfahren beantragten erhöhten Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG könnten gewährt werden.
Ein entsprechender Änderungsbescheid erging am 15.3.1996; gleichzeitig erklärte das Finanzamt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Am 15.4.1996 ging beim Finanzgericht auch die Erklärung der Kl ein, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde.
Am 8.5.1996 beantragte das Finanzamt beim Finanzgericht den Kl die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Finanzamt begründete seinen Antrag unter Hinweis auf den Beschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate, Stuttgart, vom 16.10.1995 6 K 24/92, EFG 1996, 284 damit, daß gegen den Änderungsbescheid weder fristgerecht Einspruch eingelegt noch ein Antrag nach § 68 FGO gestellt worden sei, und daß damit die Hauptsacheerledigung vom 15.4.1996 in einem unzulässigen Klageverfahren erfolgt sei. Der geänderte Bescheid beruhe auch auf einem hilfsweise gestellten Antrag, den die Kl bereits im Vorverfahren hätten stellen können.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kosten waren den Kl aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 FGO i.V.m. § 137 FGO.
Gemäß § 138 Abs. 1 FGO war der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen. Danach wären die Kl hinsichtlich ihrer Hauptanträge unterlegen.
Die auf Abschreibungen gemäß § 82g EStDV und gemäß § 7h EStG gerichteten Hauptanträge hätten keinen Erfolg haben können. Denn der BFH hat im Beschluß vom 2.6.1992 X B 109/91 n.V. entschieden, daß § 82g EStDV auf die Herstellungskosten eines Neubaus in einem Sanierungsgebiet nicht anwendbar ist. Für § 7h EStG kann nichts anderes gelten (siehe Wortlaut dort).
Auch der auf Abschreibungen gemäß § 82i EStG bzw. § 7i EStG gerichtete Hilfsantrag wäre erfolglos geblieben, weil die erforderliche Bescheinigung nicht vorgelegt werden konnte. Diese Bescheinigung ist hinsichtlich des Denkmalschutzrechts Grundlagenbescheid (Drenseck in Schmidt, EStG, 14. Aufl., 1995, § 7i Anm. 4).
Der weitere auf Abschreibungen gemäß § 7 Abs. 5 EStG gerichtete Hilfsantrag der Kl hat zwar dazu geführt, daß die Kl insoweit obsiegt haben. Gemäß § 137 Satz 1 FGO sind ihnen die Kosten dennoch aufzuerlegen. Denn nach dieser Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätten geltend machen können und sollen. Und zu den Tatsachen in diesem Sinne gehören auch Anträge, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, z.B. der Antrag auf Gewährung einer Steuervergünstigung (vgl. Tipke/Kruse, AO, 15. Aufl., § 137 FGO Tz. 4; Gräber/Ruban, FGO, 3. Aufl., § 137 Anm. 4). Die Kl hätten ihren Antrag auf Abschreibungen gemäß § 7 Abs. 5 EStG bereits im Einspruchsverfahren stellen können.
Das Finanzamt stützt seinen Kostenantrag zu Unrecht auf den Beschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg in EFG 1996, 284.
In dem diesem zitierten Beschluß zugrunde liegenden Sachverhalt waren die Kosten des Verfahrens den Kl aufzuerlegen, weil die Beteiligten in einem mangels fristgerechten Antrags gemäß § 68 FGO unzulässigen Klageverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Im vorliegenden Streitfall liegt eine solche Konstellation nicht vor. Denn zum Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung war die Klage zulässig.
Fundstellen