rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bei drohender Vollstreckung im Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist mit einer Sicherheitsleistung zu verknüpfen, wenn die Vollstreckung nach Gewährung der AdV möglicherweise im Ausland erfolgen müsste. Dies gilt auch, wenn es sich um einen EU-Staat handelt.

2. Eine AdV ohne Sicherheitsleistung ist in solchen Fällen allenfalls gerechtfertigt, wenn der umstrittene Steuerbescheid mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder der Stpfl. im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten, wobei er die Umstände, die die AdV ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen sollen, glaubhaft zu machen hat.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 3, Abs. 3

 

Gründe

I.

Gegenüber dem Antragsteller (Ast), der zusammen mit der Antragstellerin (Astin) ausweislich der Anlagen KSO zu den Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen 1988 bis 1997 keine Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärt hatte, begann die Steuerfahndungs(Steufa)-Stelle des Finanzamts (FA) … am 13. Februar 1996 eine Steufa-Prüfung, in deren Rahmen der Prüfer Geldanlagen des Ast bei der …bank von Griechenland … in folgender Höhe feststellte:

31.12.1988

DM 341.555

31.12.1989

DM 358.633

31.12.1990

DM 578.087

31.12.1991

DM 661.319

31.12.1992

DM 735.808

31.12.1993

DM 814.940

31.12.1994

DM 863.837

31.12.1995

DM 907.029.

Aufgrund der Kontostände ermittelte der Prüfer, nachdem der Ast mit Schreiben vom 14. März 1997 und 23. Juli 1998 aufgefordert worden war, entsprechende Nachweise über die Höhe der Kapitalerträge vorzulegen, im Wege der Schätzung die Einnahmen aus Kapitalvermögen wie folgt:

1988

DM 19.333

1989

DM 17.078

1990

DM 31.954

1991

DM 47.232

1992

DM 61.490

1993

DM 70.132

1994

DM 48.897

1995

DM 43.192

1996

DM 45.352

1997

DM 47.619.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Steufa-Bericht vom 24. September 1998 und dessen Anlage 1 Bezug genommen.

Unter Hinweis auf den Steufa-Bericht erließ der Antragsgegner (Ag) am 7. Juli 1999 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte ESt-Bescheide für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1988 bis 1997. Mit diesen Bescheiden, auf die wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, erhöhte der Ag die vorher festgesetzten ESt-Beträge für die Streitjahre wie folgt:

ESt 1988

um

DM 6.076

ESt 1989

um

DM 5.356

ESt 1990

um

DM 8.949

ESt 1991

um

DM 14.276

ESt 1992

um

DM 18.613

Est 1993

um

DM 17.659

Est 1994

um

DM 12.394

Est 1995

um

DM 7.332

Est 1996

um

DM 9.646

ESt 1997

um

DM 10.268.

Hiergegen legten die Ast, vertreten durch ihre Prozeßbevollmächtigten, form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragten gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung (AdV) der geänderten ESt-Bescheide 1988 bis 1997 in Höhe der geänderten Steuerfestsetzungen.

Der Antrag auf AdV wurde vom Ag mit schriftlicher Verfügung vom 13. August 1999 abgelehnt.

Nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch den Ag stellten die Ast. vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, am 25. November 1999 einen formgerechten Antrag auf AdV der umstrittenen ESt-Bescheide für die VZ 1988 bis 1997 vom 7. Juli 1999. Ihr Prozeßbevollmächtigter bringt vor, am 4. November 1999 sei die Zwangsvollstreckung insofern erfolglos geblieben, als daß lediglich ein Fahrzeug des Ast im Wert von ca. DM 60.000 an den Ag zur Sicherheit übereignet worden sei. Obwohl die Ast dem Ag sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen auch dem Ag zur Verfügung gestellt hätten, sei die notwendige Korrektur der rechtswidrigen Bescheide nicht erfolgt. Vielmehr sei das Konto des Ast gepfändet worden, von dem sämtliche Familienausgaben getätigt würden, so daß die Familie des Ast sich nicht mehr ernähren könne. Die Astin sei nicht mehr berufstätig und der Ast sei Alleinverdiener. Monatlich habe er folgende Ausgaben zu tätigen:

Mietausgaben

DM 960

Nebenkosten

DM 185

Unterhalt für Eltern und Tochter

DM 2.000

Telefonkosten

DM 196

Kfz-Versicherung

DM 100

Haftpflicht

DM 30

IGMetall-Beitrag

DM 30

Kfz-Kosten

DM 300.

Der Ast müsse Unterhaltsaufwendungen an seine in Griechenland lebenden Eltern sowie seine im Ausland studierende Tochter tragen, so daß der Familie lediglich ein Betrag von ca. DM 1.000 für den Lebensunterhalt verbleibe. Er habe seinen Mitwirkungsverpflichtungen in dem seit dem Frühjahr 1997 dauernden Verfahren auch ausreichend genügt. Darüber hinaus sei das Fahrzeug mit einem Wert in Höhe von DM 60.000 zur Sicherheit übereignet worden, so daß weitere Pfändungen nicht erforderlich gewesen seien, weshalb die aufschiebende Wirkung des Einspruchs anzuordnen sei.

Der Ag verfügte mit Bescheid vom 14. Januar 2000 die AdV der umstrittenen ESt-Änderungsbescheide 1988 bis 1997. Die AdV machte der Ag in der Verfügung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, von einer Sicherheitsleistung in Höhe von DM 150.000 abhängig, die innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheids zu erbringen war.

Am 9. Februar 2000 erklärten daraufhin die Ast durch ihren Prozeßbevollmächtigten den Re...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge